Worum es geht

Die Terminsbestimmung ist den Beteiligten nach § 41 ZVG zuzustellen. Daneben soll rechtzeitig mitgeteilt werden, auf wessen Antrag und wegen welcher Ansprüche versteigert wird. Die Kenntnis dieser Angaben ist für die Beurteilung von Rang, Einwendungen und Verhandlungsmöglichkeiten wesentlich.

Was das für die Vorbereitung bedeutet

Gleichen Sie die zugestellten Unterlagen mit Ihrem Kenntnisstand über die betreibenden Gläubiger ab. Eine früher bekannte Forderung muss nicht die einzige Grundlage des Termins sein. Dokumentieren Sie auch hier den Zustellungsvorgang und prüfen Sie Besonderheiten nach § 43 ZVG.

Im Verfahrenszusammenhang
Vergleichen Sie Bekanntmachung und Verfahrensakte. Ob ein Termin tatsächlich stattfindet und welche Unterlagen eingesehen werden können, klären Sie mit dem zuständigen Gericht.

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Die gesetzliche Grundlage

Die Erläuterung bezieht sich auf § 41 ZVG bei Gesetze im Internet. Dort finden Sie die amtlich bereitgestellte Fassung.

Gesetzestext zu § 41 ZVG lesen

(1) Die Terminsbestimmung ist den Beteiligten zuzustellen.

(2) Im Laufe der vierten Woche vor dem Termin soll den Beteiligten mitgeteilt werden, auf wessen Antrag und wegen welcher Ansprüche die Versteigerung erfolgt.

(3) Als Beteiligte gelten auch diejenigen, welche das angemeldete Recht noch glaubhaft zu machen haben.

Gesetzestext, abgerufen am 4. Oktober 2026. Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet. Bei späteren Änderungen ist die aktuelle amtliche Fassung maßgeblich.

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Rechtsgrundlagen & Quellen

Redaktionsstand: 4. Oktober 2026. Allgemeine Information; die Prüfung eines konkreten Verfahrens bleibt erforderlich.