Worum es geht

Neben der Bekanntmachung nach § 39 ZVG behandelt § 40 ZVG die Gerichtstafel und zusätzliche Veröffentlichungen. Bei der gesetzlich vorgesehenen elektronischen Bekanntmachung kann die Anheftung unterbleiben. Die verschiedenen Informationswege erfüllen deshalb nicht in jeder Konstellation dieselbe Funktion.

Was das für die Vorbereitung bedeutet

Das Fehlen eines Eintrags in einer privaten Suchmaschine beweist nicht, dass kein Termin existiert. Prüfen Sie die Informationsangebote des zuständigen Gerichts. Verlassen Sie sich umgekehrt nicht auf einen älteren Aushang oder gespeicherten Treffer, wenn zwischenzeitlich eine Terminänderung möglich ist.

Im Verfahrenszusammenhang
Vergleichen Sie Bekanntmachung und Verfahrensakte. Ob ein Termin tatsächlich stattfindet und welche Unterlagen eingesehen werden können, klären Sie mit dem zuständigen Gericht.

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Die gesetzliche Grundlage

Die Erläuterung bezieht sich auf § 40 ZVG bei Gesetze im Internet. Dort finden Sie die amtlich bereitgestellte Fassung.

Gesetzestext zu § 40 ZVG lesen

(1) Die Terminsbestimmung soll an die Gerichtstafel angeheftet werden. Ist das Gericht nach § 2 Abs. 2 zum Vollstreckungsgericht bestellt, so soll die Anheftung auch bei den übrigen Gerichten bewirkt werden. Wird der Termin nach § 39 Abs. 1 durch Veröffentlichung in einem für das Gericht bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem öffentlich bekannt gemacht, so kann die Anheftung an die Gerichtstafel unterbleiben.

(2) Das Gericht ist befugt, noch andere und wiederholte Veröffentlichungen zu veranlassen; bei der Ausübung dieser Befugnis ist insbesondere auf den Ortsgebrauch Rücksicht zu nehmen.

Gesetzestext, abgerufen am 4. Oktober 2026. Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet. Bei späteren Änderungen ist die aktuelle amtliche Fassung maßgeblich.

Passende Anschlussfragen

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Rechtsgrundlagen & Quellen

Redaktionsstand: 4. Oktober 2026. Allgemeine Information; die Prüfung eines konkreten Verfahrens bleibt erforderlich.