Die 5/10-Grenze
Erreicht das Meistgebot einschließlich des Kapitalwerts bestehenbleibender Rechte nicht die Hälfte des Grundstückswerts, ist der Zuschlag nach § 85a Abs. 1 ZVG grundsätzlich zu versagen. Es reicht daher nicht, nur das Bargebot mit dem Verkehrswert zu vergleichen. Daneben enthält das Gesetz Ausnahmen und Regeln für spätere Termine, die im konkreten Verfahren zu prüfen sind.
Die 7/10-Grenze
Bei einem Meistgebot unter sieben Zehnteln des Grundstückswerts kann ein nach § 74a Abs. 1 ZVG berechtigter Gläubiger die Versagung beantragen. Die Voraussetzungen unterscheiden sich von der 5/10-Grenze; die 7/10-Grenze greift insbesondere nicht ohne den gesetzlich vorgesehenen Antrag automatisch ein. Auch hier wird der Kapitalwert bestehenbleibender Rechte einbezogen.
Warum ein zweiter Termin nicht alles erklärt
Wird der Zuschlag aufgrund der genannten Wertgrenzen versagt, greifen die gesetzlichen Regeln für einen neuen Termin (§ 74a Abs. 3 und 4, § 85a Abs. 2 ZVG). Die verbreitete Aussage, in jedem zweiten Termin seien die Grenzen automatisch weggefallen, ist zu ungenau. Entscheidend ist der bisherige Verfahrensverlauf und der Grund einer vorherigen Zuschlagsversagung. Eine bloße Aufhebung oder Verlegung des Termins ist damit nicht gleichzusetzen.
Das geringste Gebot bleibt eine eigene Frage
Das geringste Gebot wird nach den Regeln des ZVG und den Rangverhältnissen bestimmt. Es ist nicht einfach die Hälfte des Verkehrswerts. Welche Rechte bestehenbleiben und welche Beträge zu zahlen sind, ergibt sich aus den Versteigerungsbedingungen. Lassen Sie Unklarheiten vor einer Gebotsabgabe klären.
Der Rechner stellt die rechnerischen 50- und 70-Prozent-Beträge dar. Er entscheidet weder, ob diese Grenzen im Termin gelten, noch ob ein bestimmtes Gebot zulässig oder wirtschaftlich sinnvoll ist.
Diese Fragen vertiefen
Rechtsgrundlagen & Quellen
- § 44 ZVG – Geringstes Gebot
- § 52 ZVG – Bestehenbleibende Rechte
- § 74a ZVG – 7/10-Grenze
- § 85a ZVG – 5/10-Grenze
Redaktionsstand: 4. Oktober 2026. Allgemeine Information; die Prüfung eines konkreten Verfahrens bleibt erforderlich.