Worum es geht
§ 74b ZVG enthält eine besondere Berechnung für das Meistgebot eines zur Befriedigung aus dem Grundstück Berechtigten. Dabei kann dessen möglicher Ausfall unter weiteren Voraussetzungen berücksichtigt werden. Ein bloßer Vergleich von Bargebot und Verkehrswert erfasst diese Konstellation nicht vollständig.
Was das für die Vorbereitung bedeutet
Stellen Sie Gebot, bestehenbleibende Rechte und den möglichen Ausfall des mitbietenden Gläubigers getrennt dar. Prüfen Sie dessen Rangstellung anhand des vorgesehenen Verteilungsergebnisses. Die Ausnahmeregel darf nicht ohne rechnerisch und rechtlich nachvollziehbare Grundlage auf beliebige Beteiligte übertragen werden.
Im Verfahrenszusammenhang
Vor dem Termin sollten Sicherheitsleistung, Vertretungsnachweis und Gebotslimit feststehen. Im Termin sind die tatsächlich bekannt gegebenen Bedingungen entscheidend.
Die gesetzliche Grundlage
Die Erläuterung bezieht sich auf § 74b ZVG bei Gesetze im Internet. Dort finden Sie die amtlich bereitgestellte Fassung.
Gesetzestext zu § 74b ZVG lesen
Ist das Meistgebot von einem zur Befriedigung aus dem Grundstück Berechtigten abgegeben worden, so findet § 74a keine Anwendung, wenn das Gebot einschließlich des Kapitalwertes der nach den Versteigerungsbedingungen bestehenbleibenden Rechte zusammen mit dem Betrage, mit dem der Meistbietende bei der Verteilung des Erlöses ausfallen würde, sieben Zehnteile des Grundstückswertes erreicht und dieser Betrag im Range unmittelbar hinter dem letzten Betrage steht, der durch das Gebot noch gedeckt ist.
Gesetzestext, abgerufen am 4. Oktober 2026. Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet. Bei späteren Änderungen ist die aktuelle amtliche Fassung maßgeblich.
Passende Anschlussfragen
Rechtsgrundlagen & Quellen
Redaktionsstand: 4. Oktober 2026. Allgemeine Information; die Prüfung eines konkreten Verfahrens bleibt erforderlich.