Worum es geht

§ 85a ZVG ordnet grundsätzlich eine Zuschlagsversagung an, wenn das maßgebliche Meistgebot die Hälfte des Grundstückswerts nicht erreicht. Zu beachten sind die Einbeziehung bestehenbleibender Rechte, gesetzliche Sonderfälle und die Regeln für den neuen Termin. Der Betrag ist kein garantierter Erwerbspreis.

Was das für die Vorbereitung bedeutet

Prüfen Sie die aktuelle Verkehrswertfestsetzung und den bisherigen Verfahrensverlauf. Eine frühere Versagung wegen einer Wertgrenze kann für den Folgetermin entscheidend sein. Stimmen Sie Ihr persönliches Gebotslimit dennoch auf Zustand, Belastungen und Nutzung ab, nicht allein auf einen rechnerischen Prozentsatz.

Im Verfahrenszusammenhang
Höchstgebot, Zuschlag, Eigentum und Besitz sind unterschiedliche Verfahrensschritte. Bei einem Rechtsmittel müssen Anfechtungsgegenstand, Berechtigung und Bekanntgabe getrennt geprüft werden.

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Die gesetzliche Grundlage

Die Erläuterung bezieht sich auf § 85a ZVG bei Gesetze im Internet. Dort finden Sie die amtlich bereitgestellte Fassung.

Gesetzestext zu § 85a ZVG lesen

(1) Der Zuschlag ist ferner zu versagen, wenn das abgegebene Meistgebot einschließlich des Kapitalwertes der nach den Versteigerungsbedingungen bestehenbleibenden Rechte die Hälfte des Grundstückswertes nicht erreicht.

(2) § 74a Abs. 3, 5 ist entsprechend anzuwenden. In dem neuen Versteigerungstermin darf der Zuschlag weder aus den Gründen des Absatzes 1 noch aus denen des § 74a Abs. 1 versagt werden.

(3) Ist das Meistgebot von einem zur Befriedigung aus dem Grundstück Berechtigten abgegeben worden, so ist Absatz 1 nicht anzuwenden, wenn das Gebot einschließlich des Kapitalwertes der nach den Versteigerungsbedingungen bestehenbleibenden Rechte zusammen mit dem Betrag, mit dem der Meistbietende bei der Verteilung des Erlöses ausfallen würde, die Hälfte des Grundstückswertes erreicht.

Gesetzestext, abgerufen am 4. Oktober 2026. Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet. Bei späteren Änderungen ist die aktuelle amtliche Fassung maßgeblich.

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Rechtsgrundlagen & Quellen

Redaktionsstand: 4. Oktober 2026. Allgemeine Information; die Prüfung eines konkreten Verfahrens bleibt erforderlich.