Worum es geht
Bei einer Teilungsversteigerung erlaubt § 180 Abs. 2 ZVG eine interessenabhängige Einstellung bis zu sechs Monaten mit einmaliger Wiederholung. Absatz 3 enthält einen gesonderten Schutz gemeinschaftlicher Kinder in den dort genau bezeichneten Partnerschaftskonstellationen. Für die Anträge verweist die Norm auf § 30b ZVG.
Was das für die Vorbereitung bedeutet
Begründen Sie einen Antrag anhand der konkreten Miteigentümerinteressen oder der ernsthaften Kindeswohlgefährdung. Beide Tatbestände dürfen nicht vermischt werden. Die gesetzliche Gesamtgrenze von fünf Jahren ist keine Zusage, dass ein Verfahren auf einfachen Antrag so lange ruht.
Im Verfahrenszusammenhang
Für die Aufhebung einer Gemeinschaft gelten besondere Vorschriften. Das betrifft unter anderem den Antrag, eine Einstellung, das geringste Gebot und vermietete Immobilien.
Die gesetzliche Grundlage
Die Erläuterung bezieht sich auf § 180 ZVG bei Gesetze im Internet. Dort finden Sie die amtlich bereitgestellte Fassung.
Gesetzestext zu § 180 ZVG lesen
(1) Soll die Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung einer Gemeinschaft erfolgen, so finden die Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den §§ 181 bis 185 ein anderes ergibt.
(2) Die einstweilige Einstellung des Verfahrens ist auf Antrag eines Miteigentümers auf die Dauer von längstens sechs Monaten anzuordnen, wenn dies bei Abwägung der widerstreitenden Interessen der mehreren Miteigentümer angemessen erscheint. Die einmalige Wiederholung der Einstellung ist zulässig. § 30b gilt entsprechend.
(3) Betreibt ein Miteigentümer die Zwangsversteigerung zur Aufhebung einer Gemeinschaft, der außer ihm nur sein Ehegatte, sein früherer Ehegatte, sein Lebenspartner oder sein früherer Lebenspartner angehört, so ist auf Antrag dieses Ehegatten, früheren Ehegatten, dieses Lebenspartners oder früheren Lebenspartners die einstweilige Einstellung des Verfahrens anzuordnen, wenn dies zur Abwendung einer ernsthaften Gefährdung des Wohls eines gemeinschaftlichen Kindes erforderlich ist. Die mehrfache Wiederholung der Einstellung ist zulässig. § 30b gilt entsprechend. Das Gericht hebt seinen Beschluß auf Antrag auf oder ändert ihn, wenn dies mit Rücksicht auf eine Änderung der Sachlage geboten ist.
(4) Durch Anordnungen nach Absatz 2, 3 darf das Verfahren nicht auf mehr als fünf Jahre insgesamt einstweilen eingestellt werden.
Gesetzestext, abgerufen am 4. Oktober 2026. Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet. Bei späteren Änderungen ist die aktuelle amtliche Fassung maßgeblich.
Passende Anschlussfragen
Rechtsgrundlagen & Quellen
Redaktionsstand: 4. Oktober 2026. Allgemeine Information; die Prüfung eines konkreten Verfahrens bleibt erforderlich.