Worum es geht

Ein vollstreckbarer Titel ist für die Teilungsversteigerung nicht erforderlich. Die Antragsbefugnis und die gesetzlich geregelte Eigentümer- oder Erbenstellung müssen dennoch vorliegen. Für einen Antrag durch Vormund oder Betreuer verlangt die Norm eine gerichtliche Genehmigung.

Was das für die Vorbereitung bedeutet

Prüfen Sie zunächst Grundbuchstand, Erbfolge und die Befugnis zur Aufhebung der Gemeinschaft. Dass kein vorheriges Zahlungsurteil gebraucht wird, bedeutet keine voraussetzungslose Antragstellung. Bei Vertretung schutzbedürftiger Beteiligter sind die erforderlichen Genehmigungen frühzeitig zu klären.

Im Verfahrenszusammenhang
Für die Aufhebung einer Gemeinschaft gelten besondere Vorschriften. Das betrifft unter anderem den Antrag, eine Einstellung, das geringste Gebot und vermietete Immobilien.

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Die gesetzliche Grundlage

Die Erläuterung bezieht sich auf § 181 ZVG bei Gesetze im Internet. Dort finden Sie die amtlich bereitgestellte Fassung.

Gesetzestext zu § 181 ZVG lesen

(1) Ein vollstreckbarer Titel ist nicht erforderlich.

(2) Die Zwangsversteigerung eines Grundstücks, Schiffs, Schiffsbauwerks oder Luftfahrzeugs darf nur angeordnet werden, wenn der Antragsteller als Eigentümer im Grundbuch, im Schiffsregister, im Schiffsbauregister oder im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen eingetragen oder Erbe eines eingetragenen Eigentümers ist oder wenn er das Recht des Eigentümers oder des Erben auf Aufhebung der Gemeinschaft ausübt. Von dem Vormund eines Miteigentümers kann der Antrag nur mit Genehmigung des Familiengerichts, von dem Betreuer eines Miteigentümers nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts gestellt werden.

(3) (weggefallen)

(4) Die Vorschrift des § 17 Abs. 3 findet auch auf die Erbfolge des Antragstellers Anwendung.

Gesetzestext, abgerufen am 4. Oktober 2026. Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet. Bei späteren Änderungen ist die aktuelle amtliche Fassung maßgeblich.

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Rechtsgrundlagen & Quellen

Redaktionsstand: 4. Oktober 2026. Allgemeine Information; die Prüfung eines konkreten Verfahrens bleibt erforderlich.