Worum es geht
Soweit Geld vorhanden ist, wird der Teilungsplan nach § 117 ZVG durch unbare Zahlung ausgeführt. Kann eine Auszahlung nicht erfolgen, sieht das Gesetz eine Hinterlegung vor. Die Abwesenheit eines Berechtigten im Termin bedeutet deshalb nicht automatisch, dass seine Zuteilung entfällt.
Was das für die Vorbereitung bedeutet
Stellen Sie sicher, dass das Gericht die zur Auszahlung erforderlichen Angaben erhält. Bei einer Hinterlegung müssen Berechtigung und Auszahlungsweg anschließend geklärt werden. Eine im Plan ausgewiesene Zuteilung und ein bereits auf dem eigenen Konto eingegangener Betrag sind verschiedene Verfahrensstände.
Im Verfahrenszusammenhang
Stellen Sie Forderungen, Rangstellen und bereits erfolgte Zahlungen gegenüber. Im Verteilungstermin geht es um die konkrete Verwendung des Erlöses; Einwendungen müssen zur jeweiligen Verfahrensstufe passen.
Die gesetzliche Grundlage
Die Erläuterung bezieht sich auf § 117 ZVG bei Gesetze im Internet. Dort finden Sie die amtlich bereitgestellte Fassung.
Gesetzestext zu § 117 ZVG lesen
(1) Soweit der Versteigerungserlös in Geld vorhanden ist, wird der Teilungsplan durch Zahlung an die Berechtigten ausgeführt. Die Zahlung ist unbar zu leisten.
(2) Die Auszahlung an einen im Termin nicht erschienenen Berechtigten ist von Amts wegen anzuordnen. Die Art der Auszahlung bestimmt sich nach den Landesgesetzen. Kann die Auszahlung nicht erfolgen, so ist der Betrag für den Berechtigten zu hinterlegen.
(3) Im Falle der Hinterlegung des Erlöses kann statt der Zahlung eine Anweisung auf den hinterlegten Betrag erteilt werden.
Gesetzestext, abgerufen am 4. Oktober 2026. Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet. Bei späteren Änderungen ist die aktuelle amtliche Fassung maßgeblich.
Passende Anschlussfragen
Rechtsgrundlagen & Quellen
Redaktionsstand: 4. Oktober 2026. Allgemeine Information; die Prüfung eines konkreten Verfahrens bleibt erforderlich.