Worum es geht
§ 116 ZVG sieht auf Antrag bestimmter Personen eine Aussetzung der Ausführung des Teilungsplans bis zur Rechtskraft des Zuschlags vor. Dies betrifft die Abwicklung des Erlöses und ist von einer Einstellung der Versteigerung selbst zu unterscheiden.
Was das für die Vorbereitung bedeutet
Prüfen Sie Antragsberechtigung und Stand eines möglichen Beschwerdeverfahrens. Ein Rechtsmittel und ein Antrag zur Behandlung des Teilungsplans verfolgen unterschiedliche Zwecke. Die Finanzierungs- und Zahlungsplanung sollte die gerichtliche Entscheidung abbilden, ohne einen automatischen Zahlungsaufschub zu unterstellen.
Im Verfahrenszusammenhang
Stellen Sie Forderungen, Rangstellen und bereits erfolgte Zahlungen gegenüber. Im Verteilungstermin geht es um die konkrete Verwendung des Erlöses; Einwendungen müssen zur jeweiligen Verfahrensstufe passen.
Die gesetzliche Grundlage
Die Erläuterung bezieht sich auf § 116 ZVG bei Gesetze im Internet. Dort finden Sie die amtlich bereitgestellte Fassung.
Gesetzestext zu § 116 ZVG lesen
Die Ausführung des Teilungsplans soll bis zur Rechtskraft des Zuschlags ausgesetzt werden, wenn der Ersteher oder im Falle des § 69 Abs. 3 der für mithaftend erklärte Bürge sowie in den Fällen des § 81 Abs. 2, 3 der Meistbietende die Aussetzung beantragt.
Gesetzestext, abgerufen am 4. Oktober 2026. Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet. Bei späteren Änderungen ist die aktuelle amtliche Fassung maßgeblich.
Passende Anschlussfragen
Rechtsgrundlagen & Quellen
Redaktionsstand: 4. Oktober 2026. Allgemeine Information; die Prüfung eines konkreten Verfahrens bleibt erforderlich.