Worum es geht

Wird auf einen bedingten Anspruch zugeteilt, verlangt § 119 ZVG eine Regelung für den Fall seines Wegfalls. Der Teilungsplan muss also auch den alternativen Verteilungsweg berücksichtigen. Eine unbedingte sofortige Auszahlung bildet diese Situation nicht immer richtig ab.

Was das für die Vorbereitung bedeutet

Legen Sie die Bedingung und die möglichen Eintritts- oder Ausfallereignisse offen. Prüfen Sie, welche Person im jeweiligen Fall berechtigt wäre. Der Plan sollte die Alternativen hinreichend klar abbilden, damit ein späterer Bedingungseintritt nicht zu vermeidbaren Zuordnungsstreitigkeiten führt.

Im Verfahrenszusammenhang
Stellen Sie Forderungen, Rangstellen und bereits erfolgte Zahlungen gegenüber. Im Verteilungstermin geht es um die konkrete Verwendung des Erlöses; Einwendungen müssen zur jeweiligen Verfahrensstufe passen.

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Die gesetzliche Grundlage

Die Erläuterung bezieht sich auf § 119 ZVG bei Gesetze im Internet. Dort finden Sie die amtlich bereitgestellte Fassung.

Gesetzestext zu § 119 ZVG lesen

Wird auf einen bedingten Anspruch ein Betrag zugeteilt, so ist durch den Teilungsplan festzustellen, wie der Betrag anderweit verteilt werden soll, wenn der Anspruch wegfällt.

Gesetzestext, abgerufen am 4. Oktober 2026. Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet. Bei späteren Änderungen ist die aktuelle amtliche Fassung maßgeblich.

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Rechtsgrundlagen & Quellen

Redaktionsstand: 4. Oktober 2026. Allgemeine Information; die Prüfung eines konkreten Verfahrens bleibt erforderlich.