Worum es geht

§ 120 ZVG enthält Regeln zur Hinterlegung oder bedingten Forderungsübertragung bei aufschiebend bedingten Ansprüchen. Auch die Verwaltung des Geldes während der Schwebezeit wird gesetzlich eingeordnet. Der Schwebezustand lässt den Betrag damit nicht zur freien Verfügung eines beliebigen Beteiligten werden.

Was das für die Vorbereitung bedeutet

Dokumentieren Sie Bedingung, Berechtigte und Nachweise eines möglichen Eintritts. Prüfen Sie bei einer Auszahlung oder Einziehung, wer hierzu befugt ist. Eine vorzeitige Verfügung kann die gesetzlich geschützte Position des alternativ Berechtigten beeinträchtigen.

Im Verfahrenszusammenhang
Stellen Sie Forderungen, Rangstellen und bereits erfolgte Zahlungen gegenüber. Im Verteilungstermin geht es um die konkrete Verwendung des Erlöses; Einwendungen müssen zur jeweiligen Verfahrensstufe passen.

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Die gesetzliche Grundlage

Die Erläuterung bezieht sich auf § 120 ZVG bei Gesetze im Internet. Dort finden Sie die amtlich bereitgestellte Fassung.

Gesetzestext zu § 120 ZVG lesen

(1) Ist der Anspruch aufschiebend bedingt, so ist der Betrag für die Berechtigten zu hinterlegen. Soweit der Betrag nicht gezahlt ist, wird die Forderung gegen den Ersteher auf die Berechtigten übertragen. Die Hinterlegung sowie die Übertragung erfolgt für jeden unter der entsprechenden Bedingung.

(2) Während der Schwebezeit gelten für die Anlegung des hinterlegten Geldes, für die Kündigung und Einziehung der übertragenen Forderung sowie für die Anlegung des eingezogenen Geldes die Vorschriften der §§ 1077 bis 1079 des Bürgerlichen Gesetzbuchs; die Art der Anlegung bestimmt derjenige, welchem der Betrag gebührt, wenn die Bedingung ausfällt.

Gesetzestext, abgerufen am 4. Oktober 2026. Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet. Bei späteren Änderungen ist die aktuelle amtliche Fassung maßgeblich.

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Rechtsgrundlagen & Quellen

Redaktionsstand: 4. Oktober 2026. Allgemeine Information; die Prüfung eines konkreten Verfahrens bleibt erforderlich.