Worum es geht

§ 102 ZVG betrifft die Aufhebung einer Zuschlagserteilung nach Verteilung des Erlöses. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen kann auch die Stellung der Erlösempfänger im Rechtsbeschwerdeverfahren relevant werden. Die bereits erfolgte Auszahlung macht die Zuschlagsentscheidung also nicht in jeder Hinsicht unangreifbar.

Was das für die Vorbereitung bedeutet

Erfassen Sie, wer welche Beträge erhalten hat und welche Entscheidungen zugestellt wurden. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist ein eigener Prüfungspunkt. Für Beteiligte sind mögliche Rückabwicklungs- und Folgefragen gesondert zu untersuchen; aus dem Auszahlungsvorgang allein ergibt sich noch keine abschließende Risikobewertung.

Im Verfahrenszusammenhang
Höchstgebot, Zuschlag, Eigentum und Besitz sind unterschiedliche Verfahrensschritte. Bei einem Rechtsmittel müssen Anfechtungsgegenstand, Berechtigung und Bekanntgabe getrennt geprüft werden.

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Die gesetzliche Grundlage

Die Erläuterung bezieht sich auf § 102 ZVG bei Gesetze im Internet. Dort finden Sie die amtlich bereitgestellte Fassung.

Gesetzestext zu § 102 ZVG lesen

Hat das Beschwerdegericht den Beschluß, durch welchen der Zuschlag erteilt war, nach der Verteilung des Versteigerungserlöses aufgehoben, so steht die Rechtsbeschwerde, wenn das Beschwerdegericht sie zugelassen hat, auch denjenigen zu, welchen der Erlös zugeteilt ist.

Gesetzestext, abgerufen am 4. Oktober 2026. Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet. Bei späteren Änderungen ist die aktuelle amtliche Fassung maßgeblich.

Passende Anschlussfragen

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Rechtsgrundlagen & Quellen

Redaktionsstand: 4. Oktober 2026. Allgemeine Information; die Prüfung eines konkreten Verfahrens bleibt erforderlich.