Worum es geht
§ 103 ZVG unterscheidet die Zustellung bei Aufhebung oder Änderung des Zuschlags von der Zustellung bei Zurückweisung der Beschwerde. Die Empfängerkreise können deshalb unterschiedlich sein. Auch Bieter und bestimmte Mithaftende sind in den gesetzlich geregelten Fällen einzubeziehen.
Was das für die Vorbereitung bedeutet
Ordnen Sie den Beschluss zunächst nach seinem tatsächlichen Ergebnis ein. Bewahren Sie Zustellungsnachweise auf und prüfen Sie, welche eigenen weiteren Schritte erforderlich sind. Eine Mitteilung durch einen anderen Beteiligten sollte nicht mit einer ordnungsgemäßen gerichtlichen Zustellung gleichgesetzt werden.
Im Verfahrenszusammenhang
Höchstgebot, Zuschlag, Eigentum und Besitz sind unterschiedliche Verfahrensschritte. Bei einem Rechtsmittel müssen Anfechtungsgegenstand, Berechtigung und Bekanntgabe getrennt geprüft werden.
Die gesetzliche Grundlage
Die Erläuterung bezieht sich auf § 103 ZVG bei Gesetze im Internet. Dort finden Sie die amtlich bereitgestellte Fassung.
Gesetzestext zu § 103 ZVG lesen
Der Beschluß des Beschwerdegerichts ist, wenn der angefochtene Beschluß aufgehoben oder abgeändert wird, allen Beteiligten und demjenigen Bieter, welchem der Zuschlag verweigert oder erteilt wird, sowie im Falle des § 69 Abs. 3 dem für mithaftend erklärten Bürgen und in den Fällen des § 81 Abs. 2, 3 dem Meistbietenden zuzustellen. Wird die Beschwerde zurückgewiesen, so erfolgt die Zustellung des Beschlusses nur an den Beschwerdeführer und den zugezogenen Gegner.
Gesetzestext, abgerufen am 4. Oktober 2026. Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet. Bei späteren Änderungen ist die aktuelle amtliche Fassung maßgeblich.
Passende Anschlussfragen
Rechtsgrundlagen & Quellen
Redaktionsstand: 4. Oktober 2026. Allgemeine Information; die Prüfung eines konkreten Verfahrens bleibt erforderlich.