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STEINWACHSZWANGSVERSTEIGERUNG · HAMBURG

Themenübersicht

Zuschlag, Besitz & Rechtsmittel

Die gerichtliche Entscheidung und ihre unmittelbaren Folgen.

Höchstgebot, Zuschlag, Eigentum und Besitz sind unterschiedliche Verfahrensschritte. Bei einem Rechtsmittel müssen Anfechtungsgegenstand, Berechtigung und Bekanntgabe getrennt geprüft werden.

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§ 79 ZVG · Zuschlag, Besitz & Rechtsmittel

Kann das Gericht seine frühere Einschätzung ändern?

Bei der Zuschlagsentscheidung ist das Gericht nach § 79 ZVG nicht an eine zuvor getroffene Entscheidung gebunden.

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§ 80 ZVG · Zuschlag, Besitz & Rechtsmittel

Warum das Protokoll für den Zuschlag entscheidend ist

§ 80 ZVG knüpft die Berücksichtigung von Vorgängen im Versteigerungstermin an deren Ersichtlichkeit aus dem Protokoll.

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§ 81 ZVG · Zuschlag, Besitz & Rechtsmittel

Kann der Zuschlag an eine andere Person gehen?

§ 81 ZVG regelt neben dem Zuschlag an den Meistbietenden besondere Fälle der Abtretung oder einer Gebotsabgabe für einen anderen.

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§ 82 ZVG · Zuschlag, Besitz & Rechtsmittel

Den Zuschlagsbeschluss auf seinen Inhalt prüfen

§ 82 ZVG beschreibt die wesentlichen Angaben des Zuschlagsbeschlusses und bestimmte Mithaftungserklärungen.

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§ 83 ZVG · Zuschlag, Besitz & Rechtsmittel

Aus welchen Gründen der Zuschlag zu versagen ist

§ 83 ZVG bündelt verschiedene Versagungsgründe, darunter Verfahrensmängel und entgegenstehende Rechte.

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§ 84 ZVG · Zuschlag, Besitz & Rechtsmittel

Wann ein Verfahrensfehler den Zuschlag nicht verhindert

§ 84 ZVG schränkt bestimmte Versagungsgründe ein, wenn das Recht des Beteiligten nicht beeinträchtigt wird oder das Verfahren genehmigt ist.

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§ 85 ZVG · Zuschlag, Besitz & Rechtsmittel

Neuer Termin gegen Übernahme des Schadensrisikos

§ 85 ZVG eröffnet einem bestimmten Beteiligten unter weiteren Voraussetzungen die Möglichkeit, einen neuen Termin zu beantragen.

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§ 85a ZVG · Zuschlag, Besitz & Rechtsmittel

Die Fünfzehntelgrenze bei der Zuschlagsentscheidung

§ 85a ZVG ordnet grundsätzlich eine Zuschlagsversagung an, wenn das maßgebliche Meistgebot die Hälfte des Grundstückswerts nicht erreicht.

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§ 86 ZVG · Zuschlag, Besitz & Rechtsmittel

Was eine rechtskräftige Zuschlagsversagung bewirkt

§ 86 ZVG unterscheidet bei den Folgen einer rechtskräftigen Zuschlagsversagung danach, ob das Verfahren fortgesetzt werden darf.

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§ 87 ZVG · Zuschlag, Besitz & Rechtsmittel

Ein gesonderter Termin für die Zuschlagsentscheidung

Das Gericht kann die Zuschlagsentscheidung im Versteigerungstermin oder in einem gesonderten Verkündungstermin bekannt geben.

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§ 88 ZVG · Zuschlag, Besitz & Rechtsmittel

Wem der Zuschlagsbeschluss zugestellt wird

§ 88 ZVG bestimmt die Empfänger der Zustellung des Zuschlagsbeschlusses und differenziert dabei nach Beteiligung und Anwesenheit.

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§ 89 ZVG · Zuschlag, Besitz & Rechtsmittel

Wann der Zuschlag wirksam wird

Nach § 89 ZVG wird der Zuschlag mit seiner Verkündung wirksam.

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§ 90 ZVG · Zuschlag, Besitz & Rechtsmittel

Eigentumserwerb durch Zuschlag statt Kaufvertrag

§ 90 ZVG ordnet den Eigentumserwerb durch den Zuschlag an und erfasst die mitversteigerten Gegenstände.

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§ 91 ZVG · Zuschlag, Besitz & Rechtsmittel

Erlöschende Rechte und Vereinbarungen über ihren Fortbestand

§ 91 ZVG bestimmt, welche Rechte durch den Zuschlag erlöschen, und lässt unter geregelten Voraussetzungen eine Vereinbarung über das Bestehenbleiben zu.

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§ 92 ZVG · Zuschlag, Besitz & Rechtsmittel

Ersatz für erlöschenden Nießbrauch und andere Nutzungsrechte

Erlischt ein nicht auf Kapitalzahlung gerichtetes Recht, kann nach § 92 ZVG ein Ersatzanspruch aus dem Erlös an seine Stelle treten.

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§ 93 ZVG · Zuschlag, Besitz & Rechtsmittel

Räumung aus dem Zuschlagsbeschluss

§ 93 ZVG kann den Zuschlagsbeschluss als Grundlage für Räumung und Herausgabe dienen lassen.

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§ 94 ZVG · Zuschlag, Besitz & Rechtsmittel

Gerichtliche Verwaltung bis zur Zahlung des Bargebots

§ 94 ZVG eröffnet bestimmten Beteiligten die Möglichkeit, nach dem Zuschlag eine gerichtliche Verwaltung für Rechnung des Erstehers zu beantragen.

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§ 94a ZVG · Zuschlag, Besitz & Rechtsmittel

Gerichtliche Verwaltung auf Antrag der Gemeinde

§ 94a ZVG enthält eine besondere Antragsmöglichkeit der Gemeinde bei den dort beschriebenen problematischen Immobilienzuständen.

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§ 95 ZVG · Zuschlag, Besitz & Rechtsmittel

Welche Zwischenentscheidungen selbstständig anfechtbar sind

§ 95 ZVG begrenzt die sofortige Beschwerde gegen bestimmte Entscheidungen vor dem Zuschlag.

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§ 96 ZVG · Zuschlag, Besitz & Rechtsmittel

Besonderheiten der Zuschlagsbeschwerde

Die Beschwerde gegen die Zuschlagsentscheidung richtet sich nicht ausschließlich nach den allgemeinen Regeln der Zivilprozessordnung.

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§ 97 ZVG · Zuschlag, Besitz & Rechtsmittel

Wer eine Zuschlagsentscheidung angreifen darf

§ 97 ZVG unterscheidet die Beschwerdeberechtigung bei Erteilung und Versagung des Zuschlags.

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§ 98 ZVG · Zuschlag, Besitz & Rechtsmittel

Fristbeginn bei Verkündung der Zuschlagsentscheidung

§ 98 ZVG enthält besondere Regeln zum Beginn der Beschwerdefrist.

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§ 99 ZVG · Zuschlag, Besitz & Rechtsmittel

Gegenerklärung und mehrere Beschwerden

§ 99 ZVG regelt, wen das Beschwerdegericht gegebenenfalls als Gegner hinzuzieht und dass mehrere Beschwerden miteinander zu verbinden sind.

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§ 100 ZVG · Zuschlag, Besitz & Rechtsmittel

Welche Gründe eine Zuschlagsbeschwerde tragen können

§ 100 ZVG beschränkt die zulässigen Gründe einer Zuschlagsbeschwerde und begrenzt die Berufung auf ausschließlich fremde Rechte.

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§ 101 ZVG · Zuschlag, Besitz & Rechtsmittel

Wie das Beschwerdegericht über den Zuschlag entscheidet

Ist eine Beschwerde begründet, sieht § 101 ZVG grundsätzlich eine eigene Sachentscheidung des Beschwerdegerichts unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung vor.

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§ 102 ZVG · Zuschlag, Besitz & Rechtsmittel

Beschwerde nach bereits erfolgter Erlösverteilung

§ 102 ZVG betrifft die Aufhebung einer Zuschlagserteilung nach Verteilung des Erlöses.

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§ 103 ZVG · Zuschlag, Besitz & Rechtsmittel

Zustellung der Beschwerdeentscheidung

§ 103 ZVG unterscheidet die Zustellung bei Aufhebung oder Änderung des Zuschlags von der Zustellung bei Zurückweisung der Beschwerde.

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§ 104 ZVG · Zuschlag, Besitz & Rechtsmittel

Wirksamkeit eines Zuschlags durch das Beschwerdegericht

Erteilt das Beschwerdegericht den Zuschlag, knüpft § 104 ZVG dessen Wirksamkeit an die Zustellung an den Ersteher.

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