Wann Sicherheit verlangt werden kann

Ein Beteiligter, dessen Recht durch die Nichterfüllung des Gebots beeinträchtigt würde, kann unmittelbar nach der Gebotsabgabe Sicherheit verlangen (§ 67 ZVG). Dass nicht in jedem Fall eine Sicherheitsleistung verlangt wird, ist keine verlässliche Grundlage für die eigene Vorbereitung. Wird die Sicherheit für erforderlich erklärt und nicht ordnungsgemäß geleistet, kann das Gebot zurückgewiesen werden (§ 70 ZVG).

Wie hoch die Sicherheit ist

§ 68 Abs. 1 ZVG knüpft an ein Zehntel des in der Terminsbestimmung genannten, anderenfalls des festgesetzten Verkehrswerts an. Für bestimmte Beteiligte oder Gebote kann nach § 68 Abs. 2 und 3 ZVG eine erhöhte Sicherheit verlangt werden. Der Sicherheitsleistungsrechner zeigt ausschließlich den gesetzlichen Grundbetrag aus Ihrem eingegebenen Verkehrswert.

Die Sicherheitsleistung ist nicht mit der vollständigen Finanzierung des Erwerbs gleichzusetzen. Sie ist auch keine zusätzliche pauschale Erwerbsgebühr. Ihre spätere Behandlung hängt vom Ergebnis des Termins und der Abwicklung des Verfahrens ab.

Welche Formen zulässig sind

Barzahlung ist nach § 69 Abs. 1 ZVG ausgeschlossen. Das Gesetz lässt unter seinen jeweiligen Voraussetzungen insbesondere geeignete Verrechnungsschecks, bestimmte Bankbürgschaften und die vorherige Überweisung auf das Konto der Gerichtskasse zu. Bei Schecks gelten Vorgaben zum Aussteller und zum Ausstellungszeitpunkt; für eine Bürgschaft gelten besondere Anforderungen. Nicht jeder privat ausgestellte Scheck oder jede Finanzierungsbestätigung ist geeignet.

Bei einer Überweisung muss der Betrag vor dem Versteigerungstermin gutgeschrieben sein und der Nachweis im Termin vorliegen (§ 69 Abs. 4 ZVG). Ein am Terminstag erteilter Überweisungsauftrag genügt dafür nicht. Verwenden Sie ausschließlich die für Ihr Verfahren bestätigten Zahlungsangaben des Gerichts.

Praktische Vorbereitung

Klären Sie mit der zuständigen Geschäftsstelle rechtzeitig den Verwendungszweck und die Zuordnung Ihrer Zahlung. Stimmen Sie die gewünschte Form der Sicherheit mit der Bank ab. Bringen Sie die erforderlichen Nachweise zum Termin mit. Bei mehreren Bietern, Vertretung oder einem Gebot für eine Gesellschaft muss zusätzlich geprüft werden, für wen geboten wird und ob die Nachweise dazu passen.

Diese Fragen vertiefen

Rechtsgrundlagen & Quellen

Redaktionsstand: 4. Oktober 2026. Allgemeine Information; die Prüfung eines konkreten Verfahrens bleibt erforderlich.