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STEINWACHSZWANGSVERSTEIGERUNG · HAMBURG

Themenübersicht

Biettermin & Sicherheitsleistung

Gebote, Vertretung, Wertgrenzen und die Abläufe im Saal.

Vor dem Termin sollten Sicherheitsleistung, Vertretungsnachweis und Gebotslimit feststehen. Im Termin sind die tatsächlich bekannt gegebenen Bedingungen entscheidend.

Mit dem Einstiegsratgeber beginnen · Alle Themengebiete

§ 66 ZVG · Biettermin & Sicherheitsleistung

Was das Gericht vor den Geboten bekannt gibt

§ 66 ZVG strukturiert den Beginn des Versteigerungstermins.

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§ 67 ZVG · Biettermin & Sicherheitsleistung

Wer darf vom Bieter Sicherheit verlangen?

Nach § 67 ZVG können bestimmte beeinträchtigte Beteiligte unmittelbar nach einem Gebot Sicherheitsleistung verlangen.

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§ 68 ZVG · Biettermin & Sicherheitsleistung

Erhöhte Sicherheitsleistung: Mehr als zehn Prozent?

Der Grundbetrag nach § 68 ZVG beträgt ein Zehntel des maßgeblichen Verkehrswerts.

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§ 69 ZVG · Biettermin & Sicherheitsleistung

Überweisung, Scheck oder Bürgschaft als Sicherheit

§ 69 ZVG zählt zulässige Sicherheitsformen und deren Anforderungen auf.

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§ 70 ZVG · Biettermin & Sicherheitsleistung

Was geschieht, wenn die Sicherheit fehlt?

Über die Sicherheitsleistung entscheidet das Gericht nach § 70 ZVG sofort.

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§ 71 ZVG · Biettermin & Sicherheitsleistung

Für eine andere Person oder Gesellschaft mitbieten

§ 71 ZVG betrifft unwirksame Gebote und den erforderlichen Nachweis von Vertretungsmacht oder Zustimmung.

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§ 72 ZVG · Biettermin & Sicherheitsleistung

Wann ein abgegebenes Gebot erlischt

§ 72 ZVG regelt das Erlöschen eines Gebots bei Übergebot, Zurückweisung, Einstellung und Terminaufhebung sowie eine besondere Ausnahme.

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§ 73 ZVG · Biettermin & Sicherheitsleistung

Warum die Bietzeit nicht automatisch nach 30 Minuten endet

§ 73 ZVG verlangt einen Mindestabstand von 30 Minuten zwischen der Aufforderung zur Gebotsabgabe und dem Schluss der Versteigerung.

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§ 74 ZVG · Biettermin & Sicherheitsleistung

Die Verhandlung über den Zuschlag

Nach Ende der Versteigerung sind die anwesenden Beteiligten nach § 74 ZVG zum Zuschlag zu hören.

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§ 74a ZVG · Biettermin & Sicherheitsleistung

Die Siebenzehntelgrenze und der berechtigte Antrag

§ 74a ZVG erlaubt einem besonders beschriebenen Berechtigten, unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Zuschlagsversagung zu beantragen.

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§ 74b ZVG · Biettermin & Sicherheitsleistung

Besonderheiten, wenn ein Gläubiger selbst mitbietet

§ 74b ZVG enthält eine besondere Berechnung für das Meistgebot eines zur Befriedigung aus dem Grundstück Berechtigten.

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§ 75 ZVG · Biettermin & Sicherheitsleistung

Zahlungsnachweis noch im Versteigerungstermin

§ 75 ZVG sieht eine Einstellung bei Vorlage bestimmter Nachweise über die Zahlung des erforderlichen Betrags an die Gerichtskasse vor.

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§ 76 ZVG · Biettermin & Sicherheitsleistung

Wenn das Gebot auf einzelne Grundstücke bereits genügt

Werden mehrere Grundstücke versteigert, kann eine ausreichende Deckung durch einzelne Objekte nach § 76 ZVG Folgen für die übrigen haben.

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§ 77 ZVG · Biettermin & Sicherheitsleistung

Kein Gebot: Wie geht es weiter?

Wenn kein Gebot vorliegt oder sämtliche Gebote erloschen sind, sieht § 77 ZVG zunächst eine Einstellung vor.

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§ 78 ZVG · Biettermin & Sicherheitsleistung

Was im Termin protokolliert werden muss

§ 78 ZVG verlangt die Protokollierung der für Zuschlag und Beteiligtenrechte erheblichen Vorgänge.

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