Worum es geht

§ 75 ZVG sieht eine Einstellung bei Vorlage bestimmter Nachweise über die Zahlung des erforderlichen Betrags an die Gerichtskasse vor. Die Zahlung muss die Befriedigung und die maßgeblichen Kosten abdecken. Eine allgemeine Finanzierungszusage ist kein Ersatz für den gesetzlich beschriebenen Zahlungsnachweis.

Was das für die Vorbereitung bedeutet

Klären Sie rechtzeitig, welcher Betrag im konkreten Verfahren erforderlich ist und wie er nachgewiesen werden kann. Bei mehreren Gläubigern oder streitigen Kosten darf die Deckung nicht nur geschätzt werden. Verlassen Sie sich nicht auf eine ungeprüfte Überweisung an einen anderen Zahlungsempfänger.

Im Verfahrenszusammenhang
Vor dem Termin sollten Sicherheitsleistung, Vertretungsnachweis und Gebotslimit feststehen. Im Termin sind die tatsächlich bekannt gegebenen Bedingungen entscheidend.

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Die gesetzliche Grundlage

Die Erläuterung bezieht sich auf § 75 ZVG bei Gesetze im Internet. Dort finden Sie die amtlich bereitgestellte Fassung.

Gesetzestext zu § 75 ZVG lesen

Das Verfahren wird eingestellt, wenn der Schuldner im Versteigerungstermin einen Einzahlungs- oder Überweisungsnachweis einer Bank oder Sparkasse oder eine öffentliche Urkunde vorlegt, aus der sich ergibt, dass der Schuldner oder ein Dritter, der berechtigt ist, den Gläubiger zu befriedigen, den zur Befriedigung und zur Deckung der Kosten erforderlichen Betrag an die Gerichtskasse gezahlt hat.

Gesetzestext, abgerufen am 4. Oktober 2026. Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet. Bei späteren Änderungen ist die aktuelle amtliche Fassung maßgeblich.

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Rechtsgrundlagen & Quellen

Redaktionsstand: 4. Oktober 2026. Allgemeine Information; die Prüfung eines konkreten Verfahrens bleibt erforderlich.