Worum es geht
§ 23 ZVG beschreibt die Wirkung der Beschlagnahme als Veräußerungsverbot und enthält besondere Regeln zu erfassten beweglichen Sachen. Daraus folgt weder, dass jede spätere Verfügung praktisch unmöglich wäre, noch dass sie gegenüber dem betreibenden Gläubiger ohne Weiteres Bestand hätte.
Was das für die Vorbereitung bedeutet
Ein beabsichtigter Verkauf muss mit dem Vollstreckungsverfahren abgestimmt werden. Prüfen Sie die genaue Reichweite der Beschlagnahme und mögliche Rechte anderer Personen. Bei Zubehör oder Erzeugnissen sind zusätzlich die gesetzlichen Grenzen ordnungsmäßiger Wirtschaft und bestehende Verfügungsbefugnisse zu beachten.
Im Verfahrenszusammenhang
Für betroffene Eigentümer sind Beschlüsse und Zustellungsnachweise die ersten Arbeitsunterlagen. Klären Sie die betreibenden Gläubiger, bevor Sie eine Einstellung oder eine einvernehmliche Lösung planen.
Die gesetzliche Grundlage
Die Erläuterung bezieht sich auf § 23 ZVG bei Gesetze im Internet. Dort finden Sie die amtlich bereitgestellte Fassung.
Gesetzestext zu § 23 ZVG lesen
(1) Die Beschlagnahme hat die Wirkung eines Veräußerungsverbots. Der Schuldner kann jedoch, wenn sich die Beschlagnahme auf bewegliche Sachen erstreckt, über einzelne Stücke innerhalb der Grenzen einer ordnungsmäßigen Wirtschaft auch dem Gläubiger gegenüber wirksam verfügen.
(2) Kommt es bei einer gegen die Beschlagnahme verstoßenden Verfügung nach § 135 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs darauf an, ob derjenige, zu dessen Gunsten verfügt wurde, die Beschlagnahme kannte, so steht die Kenntnis des Versteigerungsantrags einer Kenntnis der Beschlagnahme gleich. Die Beschlagnahme gilt auch in Ansehung der mithaftenden beweglichen Sachen als bekannt, sobald der Versteigerungsvermerk eingetragen ist.
Gesetzestext, abgerufen am 4. Oktober 2026. Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet. Bei späteren Änderungen ist die aktuelle amtliche Fassung maßgeblich.
Passende Anschlussfragen
Rechtsgrundlagen & Quellen
Redaktionsstand: 4. Oktober 2026. Allgemeine Information; die Prüfung eines konkreten Verfahrens bleibt erforderlich.