Worum es geht

Ist unbekannt, wer einen zugeteilten Betrag erhalten darf, bestellt das Vollstreckungsgericht einen Vertreter zur Ermittlung des Berechtigten. Dessen Auslagen und Gebühren werden vorweg aus diesem Betrag entnommen. Die Unklarheit über den Empfänger macht den Betrag nicht automatisch zu frei verteilbarem Überschuss.

Was das für die Vorbereitung bedeutet

Für die Ermittlung können Erbnachweise, frühere Abtretungen und Angaben zum letzten bekannten Gläubiger relevant sein. Wer meint, selbst berechtigt zu sein, sollte den Rechtsübergang nachvollziehbar dokumentieren und dem Gericht das Aktenzeichen zuordnen können.

Im Verfahrenszusammenhang
Auch nach einem Zuschlag kann die Abwicklung weitere Nachweise verlangen. Unbekannte Empfänger, fehlende Briefe oder Vereinbarungen der Beteiligten sind gesondert zu behandeln.

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Die gesetzliche Grundlage

Die Erläuterung bezieht sich auf § 135 ZVG bei Gesetze im Internet. Dort finden Sie die amtlich bereitgestellte Fassung.

Gesetzestext zu § 135 ZVG lesen

Ist für einen zugeteilten Betrag die Person des Berechtigten unbekannt, so hat das Vollstreckungsgericht zur Ermittlung des Berechtigten einen Vertreter zu bestellen. Die Vorschriften des § 7 Abs. 2 finden entsprechende Anwendung. Die Auslagen und Gebühren des Vertreters sind aus dem zugeteilten Betrag vorweg zu entnehmen.

Gesetzestext, abgerufen am 4. Oktober 2026. Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet. Bei späteren Änderungen ist die aktuelle amtliche Fassung maßgeblich.

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Rechtsgrundlagen & Quellen

Redaktionsstand: 4. Oktober 2026. Allgemeine Information; die Prüfung eines konkreten Verfahrens bleibt erforderlich.