Worum es geht

Bei der Teilungsversteigerung richtet sich die Berücksichtigung von Grundstücksrechten nach den besonderen Regeln des § 182 ZVG. Belastungen des Antragstelleranteils sowie vorrangige oder gleichrangige Rechte können entscheidend sein. Unterschiedliche Belastungen der Anteile können einen Ausgleichsbetrag im geringsten Gebot auslösen.

Was das für die Vorbereitung bedeutet

Miteigentumsquoten allein reichen daher zur Einschätzung des geringsten Gebots nicht aus. Stellen Sie für jeden Anteil Belastungen und Rangstellen gegenüber. Eine solche Prüfung kann sowohl die Antragstellung als auch die wirtschaftliche Vorbereitung eines eigenen Gebots beeinflussen.

Im Verfahrenszusammenhang
Für die Aufhebung einer Gemeinschaft gelten besondere Vorschriften. Das betrifft unter anderem den Antrag, eine Einstellung, das geringste Gebot und vermietete Immobilien.

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Die gesetzliche Grundlage

Die Erläuterung bezieht sich auf § 182 ZVG bei Gesetze im Internet. Dort finden Sie die amtlich bereitgestellte Fassung.

Gesetzestext zu § 182 ZVG lesen

(1) Bei der Feststellung des geringsten Gebots sind die den Anteil des Antragstellers belastenden oder mitbelastenden Rechte an dem Grundstück sowie alle Rechte zu berücksichtigen, die einem dieser Rechte vorgehen oder gleichstehen.

(2) Ist hiernach bei einem Anteil ein größerer Betrag zu berücksichtigen als bei einem anderen Anteil, so erhöht sich das geringste Gebot um den zur Ausgleichung unter den Miteigentümern erforderlichen Betrag.

(3) (weggefallen)

Gesetzestext, abgerufen am 4. Oktober 2026. Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet. Bei späteren Änderungen ist die aktuelle amtliche Fassung maßgeblich.

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Rechtsgrundlagen & Quellen

Redaktionsstand: 4. Oktober 2026. Allgemeine Information; die Prüfung eines konkreten Verfahrens bleibt erforderlich.