Worum es geht
§ 85 ZVG eröffnet einem bestimmten Beteiligten unter weiteren Voraussetzungen die Möglichkeit, einen neuen Termin zu beantragen. Damit sind eine Schadensersatzverpflichtung und gegebenenfalls eine erhebliche Sicherheitsleistung verbunden. Die Vorschrift ist daher kein kostenfreier allgemeiner Aufschubmechanismus.
Was das für die Vorbereitung bedeutet
Prüfen Sie Antragsberechtigung, Zeitpunkt und wirtschaftliche Tragweite besonders sorgfältig. Auch die Folgen für das weitere Gebot im fortgesetzten Verfahren gehören in die Entscheidung. Ohne belastbare Finanzierungs- und Risikoprüfung sollte ein solcher Antrag nicht als einfache taktische Maßnahme betrachtet werden.
Im Verfahrenszusammenhang
Höchstgebot, Zuschlag, Eigentum und Besitz sind unterschiedliche Verfahrensschritte. Bei einem Rechtsmittel müssen Anfechtungsgegenstand, Berechtigung und Bekanntgabe getrennt geprüft werden.
Die gesetzliche Grundlage
Die Erläuterung bezieht sich auf § 85 ZVG bei Gesetze im Internet. Dort finden Sie die amtlich bereitgestellte Fassung.
Gesetzestext zu § 85 ZVG lesen
(1) Der Zuschlag ist zu versagen, wenn vor dem Schluß der Verhandlung ein Beteiligter, dessen Recht durch den Zuschlag beeinträchtigt werden würde und der nicht zu den Berechtigten des § 74a Abs. 1 gehört, die Bestimmung eines neuen Versteigerungstermins beantragt und sich zugleich zum Ersatz des durch die Versagung des Zuschlags entstehenden Schadens verpflichtet, auch auf Verlangen eines anderen Beteiligten Sicherheit leistet. Die Vorschriften des § 67 Abs. 3 und des § 69 sind entsprechend anzuwenden. Die Sicherheit ist in Höhe des bis zum Verteilungstermin zu berichtigenden Teils des bisherigen Meistgebots zu leisten.
(2) Die neue Terminsbestimmung ist auch dem Meistbietenden zuzustellen.
(3) Für die weitere Versteigerung gilt das bisherige Meistgebot mit Zinsen von dem durch Zahlung zu berichtigenden Teil des Meistgebots unter Hinzurechnung derjenigen Mehrkosten, welche aus dem Versteigerungserlös zu entnehmen sind, als ein von dem Beteiligten abgegebenes Gebot.
(4) In dem fortgesetzten Verfahren findet die Vorschrift des Absatzes 1 keine Anwendung.
Gesetzestext, abgerufen am 4. Oktober 2026. Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet. Bei späteren Änderungen ist die aktuelle amtliche Fassung maßgeblich.
Passende Anschlussfragen
Rechtsgrundlagen & Quellen
Redaktionsstand: 4. Oktober 2026. Allgemeine Information; die Prüfung eines konkreten Verfahrens bleibt erforderlich.