Worum es geht

Nach Ende der Versteigerung sind die anwesenden Beteiligten nach § 74 ZVG zum Zuschlag zu hören. Bietphase und Zuschlagsverhandlung sind damit verschiedene Verfahrensabschnitte. Fragen nach Versagungsgründen oder besonderen Anträgen können in dieser Phase entscheidend werden.

Was das für die Vorbereitung bedeutet

Wer eigene Rechte wahren will, sollte nicht allein deshalb den Termin verlassen, weil keine weiteren Gebote mehr abgegeben werden. Bereiten Sie einschlägige Anträge und Belege vor. Halten Sie wichtige Erklärungen und das Ergebnis der Verhandlung anhand des Protokolls nachvollziehbar fest.

Im Verfahrenszusammenhang
Vor dem Termin sollten Sicherheitsleistung, Vertretungsnachweis und Gebotslimit feststehen. Im Termin sind die tatsächlich bekannt gegebenen Bedingungen entscheidend.

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Die gesetzliche Grundlage

Die Erläuterung bezieht sich auf § 74 ZVG bei Gesetze im Internet. Dort finden Sie die amtlich bereitgestellte Fassung.

Gesetzestext zu § 74 ZVG lesen

Nach dem Schlusse der Versteigerung sind die anwesenden Beteiligten über den Zuschlag zu hören.

Gesetzestext, abgerufen am 4. Oktober 2026. Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet. Bei späteren Änderungen ist die aktuelle amtliche Fassung maßgeblich.

Passende Anschlussfragen

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Rechtsgrundlagen & Quellen

Redaktionsstand: 4. Oktober 2026. Allgemeine Information; die Prüfung eines konkreten Verfahrens bleibt erforderlich.