Worum es geht

§ 73 ZVG verlangt einen Mindestabstand von 30 Minuten zwischen der Aufforderung zur Gebotsabgabe und dem Schluss der Versteigerung. Die Versteigerung wird fortgesetzt, solange auf die Aufforderung des Gerichts noch Gebote abgegeben werden. Die Mindestdauer ist deshalb keine feste Endzeit.

Was das für die Vorbereitung bedeutet

Planen Sie genügend Zeit für den gesamten Termin ein. Lassen Sie sich nicht durch eine angenommene Schlussminute zu einem unüberlegten Gebot drängen. Maßgeblich sind die gerichtlichen Aufrufe und die Verkündung des Endes, nicht eine privat mitlaufende Uhr allein.

Im Verfahrenszusammenhang
Vor dem Termin sollten Sicherheitsleistung, Vertretungsnachweis und Gebotslimit feststehen. Im Termin sind die tatsächlich bekannt gegebenen Bedingungen entscheidend.

Zum passenden Einstiegsratgeber

Die gesetzliche Grundlage

Die Erläuterung bezieht sich auf § 73 ZVG bei Gesetze im Internet. Dort finden Sie die amtlich bereitgestellte Fassung.

Gesetzestext zu § 73 ZVG lesen

(1) Zwischen der Aufforderung zur Abgabe von Geboten und dem Zeitpunkt, in welchem bezüglich sämtlicher zu versteigernder Grundstücke die Versteigerung geschlossen wird, müssen 30 Minuten liegen. Die Versteigerung muß so lange fortgesetzt werden, bis der Aufforderung des Gerichts ungeachtet ein Gebot nicht mehr abgegeben wird.

(2) Das Gericht hat das letzte Gebot und den Schluß der Versteigerung zu verkünden. Die Verkündung des letzten Gebots soll mittels dreimaligen Aufrufs erfolgen.

Gesetzestext, abgerufen am 4. Oktober 2026. Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet. Bei späteren Änderungen ist die aktuelle amtliche Fassung maßgeblich.

Passende Anschlussfragen

Alle Beiträge: Biettermin & Sicherheitsleistung

Rechtsgrundlagen & Quellen

Redaktionsstand: 4. Oktober 2026. Allgemeine Information; die Prüfung eines konkreten Verfahrens bleibt erforderlich.