Worum es geht

§ 17 ZVG verknüpft die Anordnung grundsätzlich mit der Eigentümereintragung des Schuldners oder dessen Stellung als Erbe des eingetragenen Eigentümers. Eine rein wirtschaftliche Zuordnung zur betroffenen Person genügt nicht ohne Weiteres. Sonderregelungen anderer Verfahrensarten müssen davon unterschieden werden.

Was das für die Vorbereitung bedeutet

Legen Sie den aktuellen Grundbuchstand und gegebenenfalls die Erbnachweise nebeneinander. Bei einem Erbfall ist nicht automatisch schon jeder Miterbe alleiniger Eigentümer des Grundstücks. Welche Nachweise das Gericht benötigt und gegen wen die Vollstreckung geführt werden darf, ist anhand der konkreten Eigentums- und Titelverhältnisse zu bestimmen.

Im Verfahrenszusammenhang
Für betroffene Eigentümer sind Beschlüsse und Zustellungsnachweise die ersten Arbeitsunterlagen. Klären Sie die betreibenden Gläubiger, bevor Sie eine Einstellung oder eine einvernehmliche Lösung planen.

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Die gesetzliche Grundlage

Die Erläuterung bezieht sich auf § 17 ZVG bei Gesetze im Internet. Dort finden Sie die amtlich bereitgestellte Fassung.

Gesetzestext zu § 17 ZVG lesen

(1) Die Zwangsversteigerung darf nur angeordnet werden, wenn der Schuldner als Eigentümer des Grundstücks eingetragen oder wenn er Erbe des eingetragenen Eigentümers ist.

(2) Die Eintragung ist durch ein Zeugnis des Grundbuchamts nachzuweisen. Gehören Vollstreckungsgericht und Grundbuchamt demselben Amtsgericht an, so genügt statt des Zeugnisses die Bezugnahme auf das Grundbuch.

(3) Die Erbfolge ist durch Urkunden glaubhaft zu machen, sofern sie nicht bei dem Gericht offenkundig ist.

Gesetzestext, abgerufen am 4. Oktober 2026. Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet. Bei späteren Änderungen ist die aktuelle amtliche Fassung maßgeblich.

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Rechtsgrundlagen & Quellen

Redaktionsstand: 4. Oktober 2026. Allgemeine Information; die Prüfung eines konkreten Verfahrens bleibt erforderlich.