Worum es geht

Das Gericht kann die Zuschlagsentscheidung im Versteigerungstermin oder in einem gesonderten Verkündungstermin bekannt geben. § 87 ZVG regelt die Terminbestimmung und den Umgang mit nachträglich vorgebrachten Tatsachen oder Beweismitteln. Ein Ende der Bietphase muss deshalb noch keine sofortige Zuschlagserteilung bedeuten.

Was das für die Vorbereitung bedeutet

Notieren Sie einen angekündigten Verkündungstermin und dessen Ort. Prüfen Sie, ob zwischenzeitlich ergänzende Anträge oder eine Stellungnahme erforderlich werden. Für Fristen und Wirksamkeit ist anschließend die konkrete Art der Bekanntgabe und die eigene Verfahrensstellung wichtig.

Im Verfahrenszusammenhang
Höchstgebot, Zuschlag, Eigentum und Besitz sind unterschiedliche Verfahrensschritte. Bei einem Rechtsmittel müssen Anfechtungsgegenstand, Berechtigung und Bekanntgabe getrennt geprüft werden.

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Die gesetzliche Grundlage

Die Erläuterung bezieht sich auf § 87 ZVG bei Gesetze im Internet. Dort finden Sie die amtlich bereitgestellte Fassung.

Gesetzestext zu § 87 ZVG lesen

(1) Der Beschluß, durch welchen der Zuschlag erteilt oder versagt wird, ist in dem Versteigerungstermin oder in einem sofort zu bestimmenden Termin zu verkünden.

(2) Der Verkündungstermin soll nicht über eine Woche hinaus bestimmt werden. Die Bestimmung des Termins ist zu verkünden und durch Anheftung an die Gerichtstafel bekanntzumachen.

(3) Sind nachträglich Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht, so sollen in dem Verkündungstermin die anwesenden Beteiligten hierüber gehört werden.

Gesetzestext, abgerufen am 4. Oktober 2026. Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet. Bei späteren Änderungen ist die aktuelle amtliche Fassung maßgeblich.

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Rechtsgrundlagen & Quellen

Redaktionsstand: 4. Oktober 2026. Allgemeine Information; die Prüfung eines konkreten Verfahrens bleibt erforderlich.