Worum es geht

§ 88 ZVG bestimmt die Empfänger der Zustellung des Zuschlagsbeschlusses und differenziert dabei nach Beteiligung und Anwesenheit. Auch Mithaftende können betroffen sein. Eine Zustellung erfüllt damit nicht nur Informationszwecke, sondern kann für weitere verfahrensrechtliche Fragen erheblich sein.

Was das für die Vorbereitung bedeutet

Klären Sie, in welcher Rolle und bei welchen Terminen Sie anwesend waren. Bewahren Sie Beschluss und Zustellungsnachweis zusammen auf. Gehen Sie nicht davon aus, dass für jede Person dieselbe Art der Bekanntgabe denselben Fristbeginn auslöst.

Im Verfahrenszusammenhang
Höchstgebot, Zuschlag, Eigentum und Besitz sind unterschiedliche Verfahrensschritte. Bei einem Rechtsmittel müssen Anfechtungsgegenstand, Berechtigung und Bekanntgabe getrennt geprüft werden.

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Die gesetzliche Grundlage

Die Erläuterung bezieht sich auf § 88 ZVG bei Gesetze im Internet. Dort finden Sie die amtlich bereitgestellte Fassung.

Gesetzestext zu § 88 ZVG lesen

Der Beschluß, durch welchen der Zuschlag erteilt wird, ist den Beteiligten, soweit sie weder im Versteigerungstermine noch im Verkündungstermin erschienen sind, und dem Ersteher sowie im Falle des § 69 Abs. 3 dem für mithaftend erklärten Bürgen und im Falle des § 81 Abs. 4 dem Meistbietenden zuzustellen. Als Beteiligte gelten auch diejenigen, welche das angemeldete Recht noch glaubhaft zu machen haben.

Gesetzestext, abgerufen am 4. Oktober 2026. Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet. Bei späteren Änderungen ist die aktuelle amtliche Fassung maßgeblich.

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Rechtsgrundlagen & Quellen

Redaktionsstand: 4. Oktober 2026. Allgemeine Information; die Prüfung eines konkreten Verfahrens bleibt erforderlich.