Worum es geht
Die Regeln über außergerichtliche Verteilung nach §§ 143 bis 145 ZVG gelten entsprechend auch bei der Zwangsverwaltung. Damit kommt eine einvernehmliche Gestaltung in Betracht, die weiterhin an die gesetzlichen Nachweis- und Abwicklungsvorgaben gebunden ist.
Was das für die Vorbereitung bedeutet
Eine Vereinbarung sollte laufende Erträge, Rangverhältnisse, Kosten und die Stellung aller erforderlichen Beteiligten berücksichtigen. Eine formlose Zahlungsabrede ersetzt nicht automatisch den bestehenden gerichtlichen Teilungsplan oder die erforderlichen urkundlichen Nachweise.
Im Verfahrenszusammenhang
Die Zwangsverwaltung betrifft die Bewirtschaftung und Erträge einer Immobilie. Prüfen Sie den Verwaltungsbeschluss und die gerichtlich angeordneten Befugnisse, auch wenn daneben eine Versteigerung läuft.
Die gesetzliche Grundlage
Die Erläuterung bezieht sich auf § 160 ZVG bei Gesetze im Internet. Dort finden Sie die amtlich bereitgestellte Fassung.
Gesetzestext zu § 160 ZVG lesen
Die Vorschriften der §§ 143 bis 145 über die außergerichtliche Verteilung finden entsprechende Anwendung.
Gesetzestext, abgerufen am 4. Oktober 2026. Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet. Bei späteren Änderungen ist die aktuelle amtliche Fassung maßgeblich.
Passende Anschlussfragen
Rechtsgrundlagen & Quellen
Redaktionsstand: 4. Oktober 2026. Allgemeine Information; die Prüfung eines konkreten Verfahrens bleibt erforderlich.