Worum es geht

Eine gerichtliche Erlösverteilung unterbleibt, wenn die Einigung der Beteiligten durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird. § 143 ZVG verlangt somit mehr als eine mündliche Absprache oder einen gewöhnlichen E-Mail-Austausch.

Was das für die Vorbereitung bedeutet

Vor einer solchen Lösung müssen alle erforderlichen Beteiligten und die abzudeckenden Beträge feststehen. Klären Sie Form, Zahlungsweg und Nachweisführung gemeinsam. Eine Teilabsprache zwischen einzelnen Gläubigern belegt noch keine umfassende Einigung im Sinne der Norm.

Im Verfahrenszusammenhang
Auch nach einem Zuschlag kann die Abwicklung weitere Nachweise verlangen. Unbekannte Empfänger, fehlende Briefe oder Vereinbarungen der Beteiligten sind gesondert zu behandeln.

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Die gesetzliche Grundlage

Die Erläuterung bezieht sich auf § 143 ZVG bei Gesetze im Internet. Dort finden Sie die amtlich bereitgestellte Fassung.

Gesetzestext zu § 143 ZVG lesen

Die Verteilung des Versteigerungserlöses durch das Gericht findet nicht statt, wenn dem Gericht durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird, daß sich die Beteiligten über die Verteilung des Erlöses geeinigt haben.

Gesetzestext, abgerufen am 4. Oktober 2026. Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet. Bei späteren Änderungen ist die aktuelle amtliche Fassung maßgeblich.

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Rechtsgrundlagen & Quellen

Redaktionsstand: 4. Oktober 2026. Allgemeine Information; die Prüfung eines konkreten Verfahrens bleibt erforderlich.