Worum es geht
Die Aufhebung erfolgt durch gerichtlichen Beschluss und ist bei Befriedigung des Gläubigers vorgesehen. Das Gericht kann sie außerdem anordnen, wenn besondere Aufwendungen nötig sind und der Gläubiger keinen erforderlichen Vorschuss leistet. Ergänzend gelten weitere gesetzliche Aufhebungsregeln.
Was das für die Vorbereitung bedeutet
Auch nach Zahlung einer Forderung sind der gerichtliche Verfahrensstand und mögliche weitere Gläubiger zu klären. Die Schlussabrechnung und die Übergabe der Verwaltung gehören zur praktischen Abwicklung. Ein privater Zahlungsnachweis ist nicht selbst der gerichtliche Aufhebungsbeschluss.
Im Verfahrenszusammenhang
Die Zwangsverwaltung betrifft die Bewirtschaftung und Erträge einer Immobilie. Prüfen Sie den Verwaltungsbeschluss und die gerichtlich angeordneten Befugnisse, auch wenn daneben eine Versteigerung läuft.
Die gesetzliche Grundlage
Die Erläuterung bezieht sich auf § 161 ZVG bei Gesetze im Internet. Dort finden Sie die amtlich bereitgestellte Fassung.
Gesetzestext zu § 161 ZVG lesen
(1) Die Aufhebung des Verfahrens erfolgt durch Beschluß des Gerichts.
(2) Das Verfahren ist aufzuheben, wenn der Gläubiger befriedigt ist.
(3) Das Gericht kann die Aufhebung anordnen, wenn die Fortsetzung des Verfahrens besondere Aufwendungen erfordert und der Gläubiger den nötigen Geldbetrag nicht vorschießt.
(4) Im übrigen finden auf die Aufhebung des Verfahrens die Vorschriften der §§ 28, 29, 32, 34 entsprechende Anwendung.
Gesetzestext, abgerufen am 4. Oktober 2026. Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet. Bei späteren Änderungen ist die aktuelle amtliche Fassung maßgeblich.
Passende Anschlussfragen
Rechtsgrundlagen & Quellen
Redaktionsstand: 4. Oktober 2026. Allgemeine Information; die Prüfung eines konkreten Verfahrens bleibt erforderlich.