Worum es geht
§ 91 ZVG bestimmt, welche Rechte durch den Zuschlag erlöschen, und lässt unter geregelten Voraussetzungen eine Vereinbarung über das Bestehenbleiben zu. Damit kann eine spätere Vereinbarung auch die Behandlung des zu zahlenden Gebotsbetrags beeinflussen. Ein formloses Einvernehmen genügt nicht in jeder Lage.
Was das für die Vorbereitung bedeutet
Prüfen Sie Versteigerungsbedingungen, Berechtigung und Nachweisform gemeinsam. Die Auswirkungen auf Zahlungsbetrag, Rang und weitere Beteiligte müssen nachvollziehbar sein. Bei einem bestehenbleibenden Recht sind zudem mögliche Löschungsansprüche anderer Berechtigter zu beachten.
Im Verfahrenszusammenhang
Höchstgebot, Zuschlag, Eigentum und Besitz sind unterschiedliche Verfahrensschritte. Bei einem Rechtsmittel müssen Anfechtungsgegenstand, Berechtigung und Bekanntgabe getrennt geprüft werden.
Die gesetzliche Grundlage
Die Erläuterung bezieht sich auf § 91 ZVG bei Gesetze im Internet. Dort finden Sie die amtlich bereitgestellte Fassung.
Gesetzestext zu § 91 ZVG lesen
(1) Durch den Zuschlag erlöschen unter der im § 90 Abs. 1 bestimmten Voraussetzung die Rechte, welche nicht nach den Versteigerungsbedingungen bestehenbleiben sollen.
(2) Ein Recht an dem Grundstück bleibt jedoch bestehen, wenn dies zwischen dem Berechtigten und dem Ersteher vereinbart ist und die Erklärungen entweder im Verteilungstermin abgegeben oder, bevor das Grundbuchamt um Berichtigung des Grundbuchs ersucht ist, durch eine öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen werden.
(3) Im Falle des Absatzes 2 vermindert sich der durch Zahlung zu berichtigende Teil des Meistgebots um den Betrag, welcher sonst dem Berechtigten gebühren würde. Im übrigen wirkt die Vereinbarung wie die Befriedigung des Berechtigten aus dem Grundstück.
(4) Das Erlöschen eines Rechts, dessen Inhaber zur Zeit des Erlöschens nach § 1179a des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Löschung einer bestehenbleibenden Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld verlangen kann, hat nicht das Erlöschen dieses Anspruchs zur Folge. Der Anspruch erlischt, wenn der Berechtigte aus dem Grundstück befriedigt wird.
Gesetzestext, abgerufen am 4. Oktober 2026. Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet. Bei späteren Änderungen ist die aktuelle amtliche Fassung maßgeblich.
Passende Anschlussfragen
Rechtsgrundlagen & Quellen
Redaktionsstand: 4. Oktober 2026. Allgemeine Information; die Prüfung eines konkreten Verfahrens bleibt erforderlich.