Worum es geht
Erlischt ein nicht auf Kapitalzahlung gerichtetes Recht, kann nach § 92 ZVG ein Ersatzanspruch aus dem Erlös an seine Stelle treten. Für bestimmte persönliche Nutzungsrechte und Reallasten sieht das Gesetz besondere Leistungsformen vor. Der Wegfall eines Rechts bedeutet deshalb nicht automatisch den ersatzlosen Verlust jeder Position.
Was das für die Vorbereitung bedeutet
Ermitteln Sie Inhalt, Jahreswert, Dauer und mögliche Ablösbarkeit des Rechts. Die Bewertung muss auf tragfähigen Unterlagen beruhen. Prüfen Sie außerdem, wie der Ersatzanspruch im Teilungsplan nach den ergänzenden Vorschriften berücksichtigt und abgesichert wird.
Im Verfahrenszusammenhang
Höchstgebot, Zuschlag, Eigentum und Besitz sind unterschiedliche Verfahrensschritte. Bei einem Rechtsmittel müssen Anfechtungsgegenstand, Berechtigung und Bekanntgabe getrennt geprüft werden.
Die gesetzliche Grundlage
Die Erläuterung bezieht sich auf § 92 ZVG bei Gesetze im Internet. Dort finden Sie die amtlich bereitgestellte Fassung.
Gesetzestext zu § 92 ZVG lesen
(1) Erlischt durch den Zuschlag ein Recht, das nicht auf Zahlung eines Kapitals gerichtet ist, so tritt an die Stelle des Rechts der Anspruch auf Ersatz des Wertes aus dem Versteigerungserlös.
(2) Der Ersatz für einen Nießbrauch, für eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit sowie für eine Reallast von unbestimmter Dauer ist durch Zahlung einer Geldrente zu leisten, die dem Jahreswert des Rechts gleichkommt. Der Betrag ist für drei Monate vorauszuzahlen. Der Anspruch auf eine fällig gewordene Zahlung verbleibt dem Berechtigten auch dann, wenn das Recht auf die Rente vor dem Ablauf der drei Monate erlischt.
(3) Bei ablösbaren Rechten bestimmt sich der Betrag der Ersatzleistung durch die Ablösungssumme.
Gesetzestext, abgerufen am 4. Oktober 2026. Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet. Bei späteren Änderungen ist die aktuelle amtliche Fassung maßgeblich.
Passende Anschlussfragen
Rechtsgrundlagen & Quellen
Redaktionsstand: 4. Oktober 2026. Allgemeine Information; die Prüfung eines konkreten Verfahrens bleibt erforderlich.