Worum es geht
Zur Vorbereitung der Verteilung kann das Gericht nach § 106 ZVG eine Berechnung der Ansprüche anfordern. Die Norm verbindet dies mit Vorgaben zur Erstellung und Einsicht des Teilungsplans. Eine gerichtliche Aufforderung sollte nicht mit einer unverbindlichen Bitte um einen aktuellen Saldo verwechselt werden.
Was das für die Vorbereitung bedeutet
Erstellen Sie eine überprüfbare Aufstellung mit Kapital, Zinsen, Kosten und Bezugszeiträumen. Kennzeichnen Sie bereits erhaltene Zahlungen und streitige Positionen. Nutzen Sie die vorgesehene Einsicht, um Abweichungen vor der Verhandlung zu erkennen und gezielte Einwendungen vorzubereiten.
Im Verfahrenszusammenhang
Stellen Sie Forderungen, Rangstellen und bereits erfolgte Zahlungen gegenüber. Im Verteilungstermin geht es um die konkrete Verwendung des Erlöses; Einwendungen müssen zur jeweiligen Verfahrensstufe passen.
Die gesetzliche Grundlage
Die Erläuterung bezieht sich auf § 106 ZVG bei Gesetze im Internet. Dort finden Sie die amtlich bereitgestellte Fassung.
Gesetzestext zu § 106 ZVG lesen
Zur Vorbereitung des Verteilungsverfahrens kann das Gericht in der Terminsbestimmung die Beteiligten auffordern, binnen zwei Wochen eine Berechnung ihrer Ansprüche einzureichen. In diesem Fall hat das Gericht nach dem Ablauf der Frist den Teilungsplan anzufertigen und ihn spätestens drei Tage vor dem Termin auf der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niederzulegen.
Gesetzestext, abgerufen am 4. Oktober 2026. Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet. Bei späteren Änderungen ist die aktuelle amtliche Fassung maßgeblich.
Passende Anschlussfragen
Rechtsgrundlagen & Quellen
Redaktionsstand: 4. Oktober 2026. Allgemeine Information; die Prüfung eines konkreten Verfahrens bleibt erforderlich.