Worum es geht

§ 107 ZVG regelt die Feststellung der zu verteilenden Masse und die Anrechnung einer bei der Gerichtskasse geleisteten Geldsicherheit. Auch Erlöse aus gesondert verwerteten Gegenständen können einzubeziehen sein. Die Sicherheitsleistung ist deshalb nicht ohne Weiteres eine zusätzliche endgültige Zahlung neben dem vollen Bargebot.

Was das für die Vorbereitung bedeutet

Gleichen Sie Einzahlungen, Anrechnungen und weitere Verwertungserlöse anhand von Belegen ab. Eine vollständige Zahlungsübersicht verhindert Doppelzählungen. Bei abweichenden Beträgen sollte die Ursache vor der Verteilung geklärt werden, statt mit einem nur geschätzten Restbetrag zu arbeiten.

Im Verfahrenszusammenhang
Stellen Sie Forderungen, Rangstellen und bereits erfolgte Zahlungen gegenüber. Im Verteilungstermin geht es um die konkrete Verwendung des Erlöses; Einwendungen müssen zur jeweiligen Verfahrensstufe passen.

Zum passenden Einstiegsratgeber

Die gesetzliche Grundlage

Die Erläuterung bezieht sich auf § 107 ZVG bei Gesetze im Internet. Dort finden Sie die amtlich bereitgestellte Fassung.

Gesetzestext zu § 107 ZVG lesen

(1) In dem Verteilungstermin ist festzustellen, wieviel die zu verteilende Masse beträgt. Zu der Masse gehört auch der Erlös aus denjenigen Gegenständen, welche im Falle des § 65 besonders versteigert oder anderweit verwertet sind.

(2) Die von dem Ersteher im Termin zu leistende Zahlung erfolgt an das Gericht. § 49 Abs. 3 gilt entsprechend.

(3) Ein Geldbetrag, der zur Sicherheit für das Gebot des Erstehers bei der Gerichtskasse einbezahlt ist, wird auf die Zahlung nach Absatz 2 Satz 1 angerechnet.

Gesetzestext, abgerufen am 4. Oktober 2026. Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet. Bei späteren Änderungen ist die aktuelle amtliche Fassung maßgeblich.

Passende Anschlussfragen

Alle Beiträge: Erlösverteilung & Zahlung

Rechtsgrundlagen & Quellen

Redaktionsstand: 4. Oktober 2026. Allgemeine Information; die Prüfung eines konkreten Verfahrens bleibt erforderlich.