Worum es geht

Nicht jede Forderung steht bei Beginn des Verfahrens bereits endgültig fest. § 14 ZVG ordnet Ansprüche mit unbestimmtem Betrag als aufschiebend bedingt durch die Feststellung des Betrags ein. Daraus folgt keine freie Schätzbefugnis des Anspruchstellers und auch keine automatische Gleichstellung mit einer bereits feststehenden Forderung.

Was das für die Vorbereitung bedeutet

Kennzeichnen Sie, welcher Teil des Anspruchs feststeht und welcher noch ermittelt oder entschieden werden muss. Legen Sie Berechnungsgrundlagen und vorhandene Titel vor. Die Behandlung bei Gebot und Verteilung ist anschließend anhand der speziellen Vorschriften über bedingte Ansprüche zu prüfen.

Im Verfahrenszusammenhang
Beginnen Sie mit Gericht, Versteigerungsgegenstand und Beteiligtenstellung. Danach lassen sich Zustellung und Rang der einzelnen Ansprüche prüfen.

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Die gesetzliche Grundlage

Die Erläuterung bezieht sich auf § 14 ZVG bei Gesetze im Internet. Dort finden Sie die amtlich bereitgestellte Fassung.

Gesetzestext zu § 14 ZVG lesen

Ansprüche von unbestimmtem Betrag gelten als aufschiebend bedingt durch die Feststellung des Betrags.

Gesetzestext, abgerufen am 4. Oktober 2026. Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet. Bei späteren Änderungen ist die aktuelle amtliche Fassung maßgeblich.

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Rechtsgrundlagen & Quellen

Redaktionsstand: 4. Oktober 2026. Allgemeine Information; die Prüfung eines konkreten Verfahrens bleibt erforderlich.