Worum es geht
Bei wiederkehrenden Leistungen ist die zeitliche Zuordnung wesentlich. § 13 ZVG grenzt laufende Beträge und Rückstände im Zusammenhang mit der Beschlagnahme ab. Diese gesetzliche Einordnung kann den Rang einer Forderung beeinflussen und weicht von einer rein buchhalterischen Betrachtung offener Posten ab.
Was das für die Vorbereitung bedeutet
Erstellen Sie eine nach einzelnen Fälligkeiten geordnete Aufstellung. Der Zeitpunkt der Beschlagnahme ist dabei anhand der Akte festzustellen. Verwechseln Sie die gerichtliche Anordnung nicht ungeprüft mit deren Wirksamwerden. Für die Anmeldung sollten Zinsen und andere wiederkehrende Leistungen mit Bezugszeitraum erkennbar sein.
Im Verfahrenszusammenhang
Beginnen Sie mit Gericht, Versteigerungsgegenstand und Beteiligtenstellung. Danach lassen sich Zustellung und Rang der einzelnen Ansprüche prüfen.
Die gesetzliche Grundlage
Die Erläuterung bezieht sich auf § 13 ZVG bei Gesetze im Internet. Dort finden Sie die amtlich bereitgestellte Fassung.
Gesetzestext zu § 13 ZVG lesen
(1) Laufende Beträge wiederkehrender Leistungen sind der letzte vor der Beschlagnahme fällig gewordene Betrag sowie die später fällig werdenden Beträge. Die älteren Beträge sind Rückstände.
(2) Absatz 1 ist anzuwenden, gleichviel ob die Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen auf öffentlichem oder privatem Recht oder ob sie auf Bundes- oder Landesrecht beruhen oder ob die gesetzlichen Vorschriften andere als die in § 10 Abs. 1 Nr. 3 und 4 bestimmten Fristen festsetzen; kürzere Fristen als die in § 10 Abs. 1 Nr. 3 und 4 bestimmten werden stets vom letzten Fälligkeitstag vor der Beschlagnahme zurückgerechnet.
(3) Fehlt es innerhalb der letzten zwei Jahre an einem Fälligkeitstermin, so entscheidet der Zeitpunkt der Beschlagnahme.
(4) Liegen mehrere Beschlagnahmen vor, so ist die erste maßgebend. Bei der Zwangsversteigerung gilt, wenn bis zur Beschlagnahme eine Zwangsverwaltung fortgedauert hat, die für diese bewirkte Beschlagnahme als die erste.
Gesetzestext, abgerufen am 4. Oktober 2026. Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet. Bei späteren Änderungen ist die aktuelle amtliche Fassung maßgeblich.
Passende Anschlussfragen
Rechtsgrundlagen & Quellen
Redaktionsstand: 4. Oktober 2026. Allgemeine Information; die Prüfung eines konkreten Verfahrens bleibt erforderlich.