Worum es geht

§ 131 ZVG lässt bestimmte Eintragungen und Löschungen im Zusammenhang mit dem Versteigerungsverfahren ohne Vorlage des Grundpfandrechtsbriefs zu. Diese Sonderregel dient dem gerichtlichen Grundbuchvollzug. Sie darf nicht auf jede beliebige private Löschung oder Verfügung über ein Briefrecht übertragen werden.

Was das für die Vorbereitung bedeutet

Prüfen Sie, welcher konkrete Grundbuchvorgang beabsichtigt ist und ob er unter die Norm fällt. Der Verbleib des Briefs kann für andere Fragen weiterhin relevant sein. Halten Sie gerichtliches Ersuchen und spätere Eintragung in Ihren Unterlagen zusammen.

Im Verfahrenszusammenhang
Stellen Sie Forderungen, Rangstellen und bereits erfolgte Zahlungen gegenüber. Im Verteilungstermin geht es um die konkrete Verwendung des Erlöses; Einwendungen müssen zur jeweiligen Verfahrensstufe passen.

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Die gesetzliche Grundlage

Die Erläuterung bezieht sich auf § 131 ZVG bei Gesetze im Internet. Dort finden Sie die amtlich bereitgestellte Fassung.

Gesetzestext zu § 131 ZVG lesen

In den Fällen des § 130 Abs. 1 ist zur Löschung einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld, im Falle des § 128 zur Eintragung des Vorranges einer Sicherungshypothek die Vorlegung des über das Recht erteilten Briefes nicht erforderlich. Das gleiche gilt für die Eintragung der Vormerkung nach § 130a Abs. 2 Satz 1.

Gesetzestext, abgerufen am 4. Oktober 2026. Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet. Bei späteren Änderungen ist die aktuelle amtliche Fassung maßgeblich.

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Rechtsgrundlagen & Quellen

Redaktionsstand: 4. Oktober 2026. Allgemeine Information; die Prüfung eines konkreten Verfahrens bleibt erforderlich.