Worum es geht

§ 132 ZVG regelt nach Ausführung des Teilungsplans die Vollstreckbarkeit bestimmter Forderungen gegen Ersteher und Mithaftende. Die Vollstreckung erfolgt auf der gesetzlich bezeichneten Grundlage und mit einer entsprechenden Klausel. Für zusätzliche Beträge nach §§ 50 und 51 ZVG gilt die Vorschrift nicht gleichermaßen.

Was das für die Vorbereitung bedeutet

Berechtigte benötigen eine klare Zuordnung von Anspruch, Höhe und Schuldner. Prüfen Sie, welche vollstreckbare Ausfertigung erteilt werden kann und welche Person haftet. Die Forderungsübertragung sollte nicht mit einem bereits erfolgreich vollzogenen Zahlungseingang verwechselt werden.

Im Verfahrenszusammenhang
Stellen Sie Forderungen, Rangstellen und bereits erfolgte Zahlungen gegenüber. Im Verteilungstermin geht es um die konkrete Verwendung des Erlöses; Einwendungen müssen zur jeweiligen Verfahrensstufe passen.

Zum passenden Einstiegsratgeber

Die gesetzliche Grundlage

Die Erläuterung bezieht sich auf § 132 ZVG bei Gesetze im Internet. Dort finden Sie die amtlich bereitgestellte Fassung.

Gesetzestext zu § 132 ZVG lesen

(1) Nach Ausführung des Teilungsplans ist die Forderung gegen den Ersteher, im Falle des § 69 Abs. 3 auch gegen den für mithaftend erklärten Bürgen und im Falle des § 81 Abs. 4 auch gegen den für mithaftend erklärten Meistbietenden, der Anspruch aus der Sicherungshypothek gegen den Ersteher und jeden späteren Eigentümer vollstreckbar. Diese Vorschrift findet keine Anwendung, soweit der Ersteher einen weiteren Betrag nach den §§ 50, 51 zu zahlen hat.

(2) Die Zwangsvollstreckung erfolgt auf Grund einer vollstreckbaren Ausfertigung des Beschlusses, durch welchen der Zuschlag erteilt ist. In der Vollstreckungsklausel ist der Berechtigte sowie der Betrag der Forderung anzugeben; der Zustellung einer Urkunde über die Übertragung der Forderung bedarf es nicht.

Gesetzestext, abgerufen am 4. Oktober 2026. Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet. Bei späteren Änderungen ist die aktuelle amtliche Fassung maßgeblich.

Passende Anschlussfragen

Alle Beiträge: Erlösverteilung & Zahlung

Rechtsgrundlagen & Quellen

Redaktionsstand: 4. Oktober 2026. Allgemeine Information; die Prüfung eines konkreten Verfahrens bleibt erforderlich.