Worum es geht

§ 111 ZVG behandelt betagte, unverzinsliche und hinsichtlich ihrer Fälligkeit ungewisse Ansprüche. Die Vorschrift verhindert eine unbesehene Gleichbehandlung mit sofort fälligen Geldforderungen. Für die Berechnung können Abzinsungs- oder Bedingungsfragen erheblich werden.

Was das für die Vorbereitung bedeutet

Legen Sie Vertragsinhalt und Fälligkeitsregelung vollständig vor. Trennen Sie einen feststehenden späteren Zahlungstermin von einer ungewissen Fälligkeit. Ohne diese Grundlage sollte kein Auszahlungsbetrag berechnet werden, denn die gesetzliche Behandlung kann wirtschaftlich deutlich abweichen.

Im Verfahrenszusammenhang
Stellen Sie Forderungen, Rangstellen und bereits erfolgte Zahlungen gegenüber. Im Verteilungstermin geht es um die konkrete Verwendung des Erlöses; Einwendungen müssen zur jeweiligen Verfahrensstufe passen.

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Die gesetzliche Grundlage

Die Erläuterung bezieht sich auf § 111 ZVG bei Gesetze im Internet. Dort finden Sie die amtlich bereitgestellte Fassung.

Gesetzestext zu § 111 ZVG lesen

Ein betagter Anspruch gilt als fällig. Ist der Anspruch unverzinslich, so gebührt dem Berechtigten nur die Summe, welche mit Hinzurechnung der gesetzlichen Zinsen für die Zeit von der Zahlung bis zur Fälligkeit dem Betrag des Anspruchs gleichkommt; solange die Zeit der Fälligkeit ungewiß ist, gilt der Anspruch als aufschiebend bedingt.

Gesetzestext, abgerufen am 4. Oktober 2026. Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet. Bei späteren Änderungen ist die aktuelle amtliche Fassung maßgeblich.

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Rechtsgrundlagen & Quellen

Redaktionsstand: 4. Oktober 2026. Allgemeine Information; die Prüfung eines konkreten Verfahrens bleibt erforderlich.