Worum es geht
§ 110 ZVG ordnet für bestimmte nicht rechtzeitig angemeldete oder glaubhaft gemachte Rechte einen Nachrang bei der Verteilung an. Ein materiell bestehender Anspruch erhält damit nicht automatisch die wirtschaftliche Position, die bei rechtzeitiger Geltendmachung möglich gewesen wäre.
Was das für die Vorbereitung bedeutet
Lesen Sie die gerichtliche Aufforderung und ermitteln Sie, ob das eigene Recht erfasst war. Halten Sie Zeitpunkt und Inhalt jeder Anmeldung fest. Eine spätere Berücksichtigung ist nicht mit einer Heilung sämtlicher wirtschaftlicher Nachteile gleichzusetzen.
Im Verfahrenszusammenhang
Stellen Sie Forderungen, Rangstellen und bereits erfolgte Zahlungen gegenüber. Im Verteilungstermin geht es um die konkrete Verwendung des Erlöses; Einwendungen müssen zur jeweiligen Verfahrensstufe passen.
Die gesetzliche Grundlage
Die Erläuterung bezieht sich auf § 110 ZVG bei Gesetze im Internet. Dort finden Sie die amtlich bereitgestellte Fassung.
Gesetzestext zu § 110 ZVG lesen
Rechte, die ungeachtet der im § 37 Nr. 4 bestimmten Aufforderung nicht rechtzeitig angemeldet oder glaubhaft gemacht worden sind, stehen bei der Verteilung den übrigen Rechten nach.
Gesetzestext, abgerufen am 4. Oktober 2026. Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet. Bei späteren Änderungen ist die aktuelle amtliche Fassung maßgeblich.
Passende Anschlussfragen
Rechtsgrundlagen & Quellen
Redaktionsstand: 4. Oktober 2026. Allgemeine Information; die Prüfung eines konkreten Verfahrens bleibt erforderlich.