Worum es geht

§ 93 ZVG kann den Zuschlagsbeschluss als Grundlage für Räumung und Herausgabe dienen lassen. Die Vorschrift schützt zugleich einen Besitzer, dessen Recht durch den Zuschlag nicht erloschen ist. Aus dem Eigentumserwerb folgt daher kein allgemeines Recht zur sofortigen eigenmächtigen Räumung.

Was das für die Vorbereitung bedeutet

Stellen Sie fest, wer das Objekt aufgrund welchen Rechts besitzt. Ein Mieter ist anders einzuordnen als ein bisheriger Eigentümer ohne fortbestehendes Besitzrecht. Vor Vollstreckungsmaßnahmen müssen Titelumfang, Zustellung und etwaige Einwendungen fachlich geprüft werden.

Im Verfahrenszusammenhang
Höchstgebot, Zuschlag, Eigentum und Besitz sind unterschiedliche Verfahrensschritte. Bei einem Rechtsmittel müssen Anfechtungsgegenstand, Berechtigung und Bekanntgabe getrennt geprüft werden.

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Die gesetzliche Grundlage

Die Erläuterung bezieht sich auf § 93 ZVG bei Gesetze im Internet. Dort finden Sie die amtlich bereitgestellte Fassung.

Gesetzestext zu § 93 ZVG lesen

(1) Aus dem Beschluß, durch welchen der Zuschlag erteilt wird, findet gegen den Besitzer des Grundstücks oder einer mitversteigerten Sache die Zwangsvollstreckung auf Räumung und Herausgabe statt. Die Zwangsvollstreckung soll nicht erfolgen, wenn der Besitzer auf Grund eines Rechts besitzt, das durch den Zuschlag nicht erloschen ist. Erfolgt gleichwohl die Zwangsvollstreckung, so kann der Besitzer nach Maßgabe des § 771 der Zivilprozeßordnung Widerspruch erheben.

(2) Zum Ersatz von Verwendungen, die vor dem Zuschlag gemacht sind, ist der Ersteher nicht verpflichtet.

Gesetzestext, abgerufen am 4. Oktober 2026. Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet. Bei späteren Änderungen ist die aktuelle amtliche Fassung maßgeblich.

Passende Anschlussfragen

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Rechtsgrundlagen & Quellen

Redaktionsstand: 4. Oktober 2026. Allgemeine Information; die Prüfung eines konkreten Verfahrens bleibt erforderlich.