Worum es geht
Ein Miteigentümer muss für sein Gebot nach § 184 ZVG keine Sicherheit leisten, wenn ihm eine durch das Gebot ganz oder teilweise gedeckte Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld zusteht. Allein das Miteigentum genügt für diese Ausnahme nicht.
Was das für die Vorbereitung bedeutet
Wer sich darauf berufen möchte, sollte das eigene Grundpfandrecht und seine Deckung im konkreten Gebot prüfen lassen. Ohne diese Voraussetzungen darf die Sicherheitsleistung nicht einfach als entbehrlich eingeplant werden. Die Nachweise gehören in die Vorbereitung des Termins.
Im Verfahrenszusammenhang
Für die Aufhebung einer Gemeinschaft gelten besondere Vorschriften. Das betrifft unter anderem den Antrag, eine Einstellung, das geringste Gebot und vermietete Immobilien.
Die gesetzliche Grundlage
Die Erläuterung bezieht sich auf § 184 ZVG bei Gesetze im Internet. Dort finden Sie die amtlich bereitgestellte Fassung.
Gesetzestext zu § 184 ZVG lesen
Ein Miteigentümer braucht für sein Gebot keine Sicherheit zu leisten, wenn ihm eine durch das Gebot ganz oder teilweise gedeckte Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld zusteht.
Gesetzestext, abgerufen am 4. Oktober 2026. Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet. Bei späteren Änderungen ist die aktuelle amtliche Fassung maßgeblich.
Passende Anschlussfragen
Rechtsgrundlagen & Quellen
Redaktionsstand: 4. Oktober 2026. Allgemeine Information; die Prüfung eines konkreten Verfahrens bleibt erforderlich.