Worum es geht
Ist ein Verfahren über die Zuweisung eines landwirtschaftlichen Betriebs nach der genannten Vorschrift des Grundstückverkehrsgesetzes anhängig, kann dies auf Antrag zur Einstellung einer Teilungsversteigerung führen. Wird der Betrieb zugewiesen, ist die Versteigerung bezüglich der betroffenen Grundstücke aufzuheben.
Was das für die Vorbereitung bedeutet
Erforderlich sind Nachweise über das Zuweisungsverfahren und die erfassten Grundstücke. Bei mehreren Grundstücken muss genau zwischen unmittelbar erfassten Flächen und weiteren Flächen unterschieden werden. Für die Ausdehnung einer Einstellung sieht das Gesetz eine besondere gerichtliche Entscheidung vor.
Im Verfahrenszusammenhang
Für die Aufhebung einer Gemeinschaft gelten besondere Vorschriften. Das betrifft unter anderem den Antrag, eine Einstellung, das geringste Gebot und vermietete Immobilien.
Die gesetzliche Grundlage
Die Erläuterung bezieht sich auf § 185 ZVG bei Gesetze im Internet. Dort finden Sie die amtlich bereitgestellte Fassung.
Gesetzestext zu § 185 ZVG lesen
(1) Ist ein Verfahren über einen Antrag auf Zuweisung eines landwirtschaftlichen Betriebes nach § 13 Abs. 1 des Grundstückverkehrsgesetzes vom 28. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1091) anhängig und erstreckt sich der Antrag auf ein Grundstück, dessen Zwangsversteigerung nach § 180 angeordnet ist, so ist das Zwangsversteigerungsverfahren wegen dieses Grundstücks auf Antrag so lange einzustellen, bis über den Antrag auf Zuweisung rechtskräftig entschieden ist.
(2) Ist die Zwangsversteigerung mehrerer Grundstücke angeordnet und bezieht sich der Zuweisungsantrag nur auf eines oder einzelne dieser Grundstücke, so kann das Vollstreckungsgericht anordnen, daß das Zwangsversteigerungsverfahren auch wegen der nicht vom Zuweisungsverfahren erfaßten Grundstücke eingestellt wird.
(3) Wird dem Zuweisungsantrag stattgegeben, so ist das Zwangsversteigerungsverfahren, soweit es die zugewiesenen Grundstücke betrifft, aufzuheben und im übrigen fortzusetzen.
(4) Die Voraussetzungen für die Einstellung und die Aufhebung des Zwangsversteigerungsverfahrens sind vom Antragsteller nachzuweisen.
Gesetzestext, abgerufen am 4. Oktober 2026. Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet. Bei späteren Änderungen ist die aktuelle amtliche Fassung maßgeblich.
Passende Anschlussfragen
Rechtsgrundlagen & Quellen
Redaktionsstand: 4. Oktober 2026. Allgemeine Information; die Prüfung eines konkreten Verfahrens bleibt erforderlich.