Worum es geht
§ 66 ZVG strukturiert den Beginn des Versteigerungstermins. Das Gericht gibt Verfahrensdaten bekannt und stellt geringstes Gebot sowie Versteigerungsbedingungen fest. Gerade in dieser Phase können Angaben entscheidend werden, die in einer zuvor gelesenen Objektanzeige nicht enthalten waren.
Was das für die Vorbereitung bedeutet
Erscheinen Sie so, dass Sie den gesamten Terminbeginn verfolgen können. Notieren Sie bestehenbleibende Rechte, Bargebotsbestandteile und besondere Bedingungen. Fragen zu einer unklaren wirtschaftlichen Belastung sollten vor der eigenen Gebotsabgabe geklärt werden, nicht erst nach dem Zuschlag.
Im Verfahrenszusammenhang
Vor dem Termin sollten Sicherheitsleistung, Vertretungsnachweis und Gebotslimit feststehen. Im Termin sind die tatsächlich bekannt gegebenen Bedingungen entscheidend.
Die gesetzliche Grundlage
Die Erläuterung bezieht sich auf § 66 ZVG bei Gesetze im Internet. Dort finden Sie die amtlich bereitgestellte Fassung.
Gesetzestext zu § 66 ZVG lesen
(1) In dem Versteigerungstermin werden nach dem Aufruf der Sache die das Grundstück betreffenden Nachweisungen, die das Verfahren betreibenden Gläubiger, deren Ansprüche, die Zeit der Beschlagnahme, der vom Gericht festgesetzte Wert des Grundstücks und die erfolgten Anmeldungen bekanntgemacht, hierauf das geringste Gebot und die Versteigerungsbedingungen nach Anhörung der anwesenden Beteiligten, nötigenfalls mit Hilfe eines Rechnungsverständigen, unter Bezeichnung der einzelnen Rechte festgestellt und die erfolgten Feststellungen verlesen.
(2) Nachdem dies geschehen, hat das Gericht auf die bevorstehende Ausschließung weiterer Anmeldungen hinzuweisen und sodann zur Abgabe von Geboten aufzufordern.
Gesetzestext, abgerufen am 4. Oktober 2026. Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet. Bei späteren Änderungen ist die aktuelle amtliche Fassung maßgeblich.
Passende Anschlussfragen
Rechtsgrundlagen & Quellen
Redaktionsstand: 4. Oktober 2026. Allgemeine Information; die Prüfung eines konkreten Verfahrens bleibt erforderlich.