Worum es geht
Nach § 67 ZVG können bestimmte beeinträchtigte Beteiligte unmittelbar nach einem Gebot Sicherheitsleistung verlangen. Die Vorschrift enthält Sonderregeln für einzelne Bieter und Berechtigte. Ein Bieter sollte daher nicht darauf vertrauen, dass die Sicherheit mangels ausdrücklichen Hinweises in einer privaten Anzeige entbehrlich sei.
Was das für die Vorbereitung bedeutet
Bereiten Sie eine zulässige Sicherheit vor und klären Sie Ihre Bieterstellung. Ob ein konkretes Verlangen berechtigt ist, entscheidet sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen. Die richtige Höhe und die zulässige Form folgen aus weiteren Vorschriften und müssen zusätzlich geprüft werden.
Im Verfahrenszusammenhang
Vor dem Termin sollten Sicherheitsleistung, Vertretungsnachweis und Gebotslimit feststehen. Im Termin sind die tatsächlich bekannt gegebenen Bedingungen entscheidend.
Die gesetzliche Grundlage
Die Erläuterung bezieht sich auf § 67 ZVG bei Gesetze im Internet. Dort finden Sie die amtlich bereitgestellte Fassung.
Gesetzestext zu § 67 ZVG lesen
(1) Ein Beteiligter, dessen Recht durch Nichterfüllung des Gebots beeinträchtigt werden würde, kann Sicherheitsleistung verlangen, jedoch nur sofort nach Abgabe des Gebots. Das Verlangen gilt auch für weitere Gebote desselben Bieters.
(2) Steht dem Bieter eine durch das Gebot ganz oder teilweise gedeckte Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld zu, so braucht er Sicherheit nur auf Verlangen des Gläubigers zu leisten. Auf Gebote des Schuldners oder eines neu eingetretenen Eigentümers findet diese Vorschrift keine Anwendung.
(3) Für ein Gebot des Bundes, der Deutschen Bundesbank, der Deutschen Genossenschaftsbank, der Deutschen Girozentrale (Deutsche Kommunalbank) oder eines Landes kann Sicherheitsleistung nicht verlangt werden.
Gesetzestext, abgerufen am 4. Oktober 2026. Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet. Bei späteren Änderungen ist die aktuelle amtliche Fassung maßgeblich.
Passende Anschlussfragen
Rechtsgrundlagen & Quellen
Redaktionsstand: 4. Oktober 2026. Allgemeine Information; die Prüfung eines konkreten Verfahrens bleibt erforderlich.