Worum es geht

§ 78 ZVG verlangt die Protokollierung der für Zuschlag und Beteiligtenrechte erheblichen Vorgänge. Bei Streit über den Zuschlag sind Sachverhalt und Anträge festzuhalten. Die Dokumentation ist damit ein wesentlicher Bestandteil der späteren rechtlichen Kontrolle.

Was das für die Vorbereitung bedeutet

Achten Sie darauf, dass wichtige Anträge und Erklärungen eindeutig formuliert werden. Nach dem Termin sollte das Protokoll mit den relevanten Vorgängen abgeglichen werden. Eine eigene Erinnerung an den Ablauf ersetzt nicht ohne Weiteres die gesetzlich maßgebliche gerichtliche Dokumentation.

Im Verfahrenszusammenhang
Vor dem Termin sollten Sicherheitsleistung, Vertretungsnachweis und Gebotslimit feststehen. Im Termin sind die tatsächlich bekannt gegebenen Bedingungen entscheidend.

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Die gesetzliche Grundlage

Die Erläuterung bezieht sich auf § 78 ZVG bei Gesetze im Internet. Dort finden Sie die amtlich bereitgestellte Fassung.

Gesetzestext zu § 78 ZVG lesen

Vorgänge in dem Termin, die für die Entscheidung über den Zuschlag oder für das Recht eines Beteiligten in Betracht kommen, sind durch das Protokoll festzustellen; bleibt streitig, ob oder für welches Gebot der Zuschlag zu erteilen ist, so ist das Sachverhältnis mit den gestellten Anträgen in das Protokoll aufzunehmen.

Gesetzestext, abgerufen am 4. Oktober 2026. Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet. Bei späteren Änderungen ist die aktuelle amtliche Fassung maßgeblich.

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Rechtsgrundlagen & Quellen

Redaktionsstand: 4. Oktober 2026. Allgemeine Information; die Prüfung eines konkreten Verfahrens bleibt erforderlich.