Worum es geht
Wenn kein Gebot vorliegt oder sämtliche Gebote erloschen sind, sieht § 77 ZVG zunächst eine Einstellung vor. Für einen erneut ergebnislosen Termin enthält die Vorschrift weitere Folgen und die Möglichkeit einer Zwangsverwaltung unter deren Voraussetzungen. Ein gescheiterter Termin ist nicht automatisch ein endgültiger Schuldenerlass.
Was das für die Vorbereitung bedeutet
Prüfen Sie, warum kein wirksames Gebot verblieben ist und welche gerichtliche Entscheidung folgte. Eigentümer, Gläubiger und Kaufinteressenten sollten die weitere Planung am bestätigten Verfahrensstand ausrichten. Das Ausbleiben eines Zuschlags besagt für sich genommen nicht, dass die Immobilie künftig nicht mehr verwertet werden kann.
Im Verfahrenszusammenhang
Vor dem Termin sollten Sicherheitsleistung, Vertretungsnachweis und Gebotslimit feststehen. Im Termin sind die tatsächlich bekannt gegebenen Bedingungen entscheidend.
Die gesetzliche Grundlage
Die Erläuterung bezieht sich auf § 77 ZVG bei Gesetze im Internet. Dort finden Sie die amtlich bereitgestellte Fassung.
Gesetzestext zu § 77 ZVG lesen
(1) Ist ein Gebot nicht abgegeben oder sind sämtliche Gebote erloschen, so wird das Verfahren einstweilen eingestellt.
(2) Bleibt die Versteigerung in einem zweiten Termin gleichfalls ergebnislos, so wird das Verfahren aufgehoben. Liegen die Voraussetzungen für die Anordnung der Zwangsverwaltung vor, so kann auf Antrag des Gläubigers das Gericht anordnen, daß das Verfahren als Zwangsverwaltung fortgesetzt wird. In einem solchen Fall bleiben die Wirkungen der für die Zwangsversteigerung erfolgten Beschlagnahme bestehen; die Vorschrift des § 155 Abs. 1 findet jedoch auf die Kosten der Zwangsversteigerung keine Anwendung.
Gesetzestext, abgerufen am 4. Oktober 2026. Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet. Bei späteren Änderungen ist die aktuelle amtliche Fassung maßgeblich.
Passende Anschlussfragen
Rechtsgrundlagen & Quellen
Redaktionsstand: 4. Oktober 2026. Allgemeine Information; die Prüfung eines konkreten Verfahrens bleibt erforderlich.