Worum es geht
§ 100 ZVG beschränkt die zulässigen Gründe einer Zuschlagsbeschwerde und begrenzt die Berufung auf ausschließlich fremde Rechte. Für einzelne Versagungsgründe enthält die Norm eine Prüfung von Amts wegen. Eine Beschwerde darf daher nicht bei allgemeinen Unzufriedenheiten mit dem Verlauf stehen bleiben.
Was das für die Vorbereitung bedeutet
Ordnen Sie jeden Einwand einer konkret verletzten Vorschrift und Ihrer eigenen Rechtsposition zu. Nutzen Sie Protokoll und Beschluss als Ausgangspunkt. Einwände gegen die Verkehrswertfestsetzung sind von einer zulässigen Zuschlagsbeschwerde zu unterscheiden; § 74a Abs. 5 ZVG enthält hierzu eine wichtige Grenze.
Im Verfahrenszusammenhang
Höchstgebot, Zuschlag, Eigentum und Besitz sind unterschiedliche Verfahrensschritte. Bei einem Rechtsmittel müssen Anfechtungsgegenstand, Berechtigung und Bekanntgabe getrennt geprüft werden.
Die gesetzliche Grundlage
Die Erläuterung bezieht sich auf § 100 ZVG bei Gesetze im Internet. Dort finden Sie die amtlich bereitgestellte Fassung.
Gesetzestext zu § 100 ZVG lesen
(1) Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß eine der Vorschriften der §§ 81, 83 bis 85a verletzt oder daß der Zuschlag unter anderen als den der Versteigerung zugrunde gelegten Bedingungen erteilt ist.
(2) Auf einen Grund, der nur das Recht eines anderen betrifft, kann weder die Beschwerde noch ein Antrag auf deren Zurückweisung gestützt werden.
(3) Die im § 83 Nr. 6, 7 bezeichneten Versagungsgründe hat das Beschwerdegericht von Amts wegen zu berücksichtigen.
Gesetzestext, abgerufen am 4. Oktober 2026. Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet. Bei späteren Änderungen ist die aktuelle amtliche Fassung maßgeblich.
Passende Anschlussfragen
Rechtsgrundlagen & Quellen
Redaktionsstand: 4. Oktober 2026. Allgemeine Information; die Prüfung eines konkreten Verfahrens bleibt erforderlich.