Worum es geht

§ 83 ZVG bündelt verschiedene Versagungsgründe, darunter Verfahrensmängel und entgegenstehende Rechte. Die Vorschrift zeigt, dass die Zuschlagsentscheidung nicht allein von der Höhe des Gebots abhängt. Nicht jede Beanstandung lässt sich allerdings ohne Weiteres einem gesetzlichen Versagungsgrund zuordnen.

Was das für die Vorbereitung bedeutet

Ordnen Sie den konkreten Fehler einer gesetzlichen Voraussetzung und dem passenden Verfahrensvorgang zu. Prüfen Sie ergänzend mögliche Einschränkungen nach § 84 ZVG. Für eine spätere Beschwerde sind außerdem deren besondere Zulässigkeits- und Begründungsanforderungen zu beachten.

Im Verfahrenszusammenhang
Höchstgebot, Zuschlag, Eigentum und Besitz sind unterschiedliche Verfahrensschritte. Bei einem Rechtsmittel müssen Anfechtungsgegenstand, Berechtigung und Bekanntgabe getrennt geprüft werden.

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Die gesetzliche Grundlage

Die Erläuterung bezieht sich auf § 83 ZVG bei Gesetze im Internet. Dort finden Sie die amtlich bereitgestellte Fassung.

Gesetzestext zu § 83 ZVG lesen

Der Zuschlag ist zu versagen: 1.wenn die Vorschrift des § 43 Abs. 2 oder eine der Vorschriften über die Feststellung des geringsten Gebots oder der Versteigerungsbedingungen verletzt ist;2.wenn bei der Versteigerung mehrerer Grundstücke das Einzelausgebot oder das Gesamtausgebot den Vorschriften des § 63 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 zuwider unterblieben ist;3.wenn in den Fällen des § 64 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 die Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld oder das Recht eines gleich- oder nachstehenden Beteiligten, der dem Gläubiger vorgeht, durch das Gesamtergebnis der Einzelausgebote nicht gedeckt werden;4.wenn die nach der Aufforderung zur Abgabe von Geboten erfolgte Anmeldung oder Glaubhaftmachung eines Rechts ohne Beachtung der Vorschrift des § 66 Abs. 2 zurückgewiesen ist;5.wenn der Zwangsversteigerung oder der Fortsetzung des Verfahrens das Recht eines Beteiligten entgegensteht;6.wenn die Zwangsversteigerung oder die Fortsetzung des Verfahrens aus einem sonstigen Grund unzulässig ist;7.wenn eine der Vorschriften des § 43 Abs. 1 oder des § 73 Abs. 1 verletzt ist;8.wenn die nach § 68 Abs. 2 und 3 verlangte Sicherheitsleistung nicht bis zur Entscheidung über den Zuschlag geleistet worden ist.

Gesetzestext, abgerufen am 4. Oktober 2026. Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet. Bei späteren Änderungen ist die aktuelle amtliche Fassung maßgeblich.

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Rechtsgrundlagen & Quellen

Redaktionsstand: 4. Oktober 2026. Allgemeine Information; die Prüfung eines konkreten Verfahrens bleibt erforderlich.