Worum es geht

Die Bestellung eines Zustellungsvertreters soll die verfahrensrechtliche Kommunikation in einer besonderen Zustellungslage ermöglichen. § 7 ZVG regelt, wie lange die Zustellungen an ihn erfolgen und welche weiteren Vorgaben gelten. Die Bestellung ist nicht mit einer frei erteilten anwaltlichen Vollmacht für sämtliche Vermögensentscheidungen gleichzusetzen.

Was das für die Vorbereitung bedeutet

Ermitteln Sie, auf welcher Grundlage der Vertreter bestellt wurde und ob die betroffene Person inzwischen bekannt oder erreichbar ist. Die Änderung der Zustellungslage sollte dem Gericht belegt werden. Wer selbst wieder am Verfahren teilnehmen möchte, sollte Beschlüsse und bereits ausgelöste Rechtsfolgen vollständig prüfen lassen.

Im Verfahrenszusammenhang
Beginnen Sie mit Gericht, Versteigerungsgegenstand und Beteiligtenstellung. Danach lassen sich Zustellung und Rang der einzelnen Ansprüche prüfen.

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Die gesetzliche Grundlage

Die Erläuterung bezieht sich auf § 7 ZVG bei Gesetze im Internet. Dort finden Sie die amtlich bereitgestellte Fassung.

Gesetzestext zu § 7 ZVG lesen

(1) An den Zustellungsvertreter erfolgen die Zustellungen, solange derjenige, welchem zugestellt werden soll, nicht ermittelt ist.

(2) Der Zustellungsvertreter ist zur Ermittlung und Benachrichtigung des Vertretenen verpflichtet. Er kann von diesem eine Vergütung für seine Tätigkeit und Ersatz seiner Auslagen fordern. Über die Vergütung und die Erstattung der Auslagen entscheidet das Vollstreckungsgericht.

(3) Für die Erstattung der Auslagen haftet der Gläubiger, soweit der Zustellungsvertreter von dem Vertretenen Ersatz nicht zu erlangen vermag; die dem Gläubiger zur Last fallenden Auslagen gehören zu den Kosten der die Befriedigung aus dem Grundstück bezweckenden Rechtsverfolgung.

Gesetzestext, abgerufen am 4. Oktober 2026. Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet. Bei späteren Änderungen ist die aktuelle amtliche Fassung maßgeblich.

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Rechtsgrundlagen & Quellen

Redaktionsstand: 4. Oktober 2026. Allgemeine Information; die Prüfung eines konkreten Verfahrens bleibt erforderlich.