Worum es geht
Ein nicht bekannter Aufenthaltsort kann die Zustellung erschweren. § 6 ZVG regelt für seine Anwendungsfälle die Bestellung eines Zustellungsvertreters. Ein solches Vorgehen ist an gesetzliche Voraussetzungen gebunden und darf nicht allein deshalb unterstellt werden, weil eine Beteiligtenanschrift in älteren Unterlagen fehlt.
Was das für die Vorbereitung bedeutet
Unterscheiden Sie zwischen einer tatsächlich unbekannten Person, einem unbekannten Aufenthaltsort und einer lediglich veralteten Kontaktadresse. Die gerichtlichen Nachforschungen und die Bestellung des Vertreters sind anhand der Akte zu prüfen. Für die Zustellung an den Schuldner bestehen nach § 8 ZVG besondere Grenzen.
Im Verfahrenszusammenhang
Beginnen Sie mit Gericht, Versteigerungsgegenstand und Beteiligtenstellung. Danach lassen sich Zustellung und Rang der einzelnen Ansprüche prüfen.
Die gesetzliche Grundlage
Die Erläuterung bezieht sich auf § 6 ZVG bei Gesetze im Internet. Dort finden Sie die amtlich bereitgestellte Fassung.
Gesetzestext zu § 6 ZVG lesen
(1) Ist der Aufenthalt desjenigen, welchem zugestellt werden soll, und der Aufenthalt seines Zustellungsbevollmächtigten dem Vollstreckungsgericht nicht bekannt oder sind die Voraussetzungen für eine öffentliche Zustellung aus sonstigen Gründen (§ 185 der Zivilprozeßordnung) gegeben, so hat das Gericht für denjenigen, welchem zugestellt werden soll, einen Zustellungsvertreter zu bestellen.
(2) Das gleiche gilt, wenn im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post die Postsendung als unbestellbar zurückkommt. Die zurückgekommene Sendung soll dem Zustellungsvertreter ausgehändigt werden.
(3) Statt der Bestellung eines Vertreters genügt es, wenn die Zustellung für nicht prozeßfähige Personen an das Familien- oder Betreuungsgericht, für juristische Personen oder für Vereine, die als solche klagen und verklagt werden können, an die Aufsichtsbehörde angeordnet wird.
Gesetzestext, abgerufen am 4. Oktober 2026. Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet. Bei späteren Änderungen ist die aktuelle amtliche Fassung maßgeblich.
Passende Anschlussfragen
Rechtsgrundlagen & Quellen
Redaktionsstand: 4. Oktober 2026. Allgemeine Information; die Prüfung eines konkreten Verfahrens bleibt erforderlich.